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MEINUNGKOMMENTARZOLL UND VERBRAUCHSTEUERN

Klingbeil verspricht Entlastung. Der Zoll verlangt 57.942 Euro für 24 Stunden im Lager.

Das neue Zollgesetz soll ehrliche Unternehmen entlasten. Ein Fall aus meinem Unternehmen zeigt, was darin fehlt: Für dieselbe Lkw-Ladung beträgt die Alkoholsteuer null Euro, die Alkopopsteuer das 3,5-Fache des Warenwerts. Das Ministerium will die Regel ändern – aber erst für die Zeit ab 2027.

Von Andreas W. Herb, Gründer und CEO MBG Group, Paderborn

11 Minuten Lesezeit18 Quellen0 KorrekturenOffenlegung

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Inhalt und Unterlagen

Lars Klingbeil hat sein Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz am 12. August 2026 durch das Kabinett gebracht. Seine Ankündigung: „Damit senden wir ein klares Signal an Kriminelle: Wir verschärfen die Gangart! Gleichzeitig entlasten wir die ehrlichen Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen.“[1] Ich nehme den Bundesfinanzminister beim Wort. An einem Fall aus meinem eigenen Unternehmen zeige ich, was dafür im Gesetz fehlt. Am 19. Oktober 2026 habe ich ihm dazu geschrieben, mit einem fertigen Gesetzestext.

  • 0 €

    Alkoholsteuer für die Ladung

    Die Ware stand durchgehend unter Steueraussetzung.

  • 57.942 €

    Alkopopsteuer für dieselbe Ladung

    dieselbe Ware, derselbe Lkw, dieselben 24 Stunden

  • rund 16.300 €

    Einkaufswert der Ware

    Die Steuer ist mehr als das 3,5-Fache.

  • 0 €

    Änderung beim Aufwand der Wirtschaft laut Entwurf des Zollgesetzes

    „Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.“[2]

Den Fall gibt es auch als Video in gut fünf Minuten: Zum Video.

Was passiert ist

Im März 2026 ließen wir in Polen 20.880 Liter Wodka-Mischgetränk in Dosen abfüllen, mit 5 Prozent Alkohol, auf 29 Paletten. Bestimmt war die Ware für einen Kunden in Spanien. Der Lkw fuhr über unser Alkoholsteuerlager in Paderborn, das der Zoll zugelassen hat. Dort stand die Ware rund 24 Stunden, die Paletten blieben geschlossen.

Jeder Schritt war im EMCS angemeldet. Das ist das elektronische System, mit dem die EU-Staaten den Weg unversteuerter Waren wie Alkohol überwachen. Für Alkopops, die unversteuert zwischen EU-Ländern unterwegs sind, schreibt der Zoll es zwingend vor.[3]

In Deutschland war die Ware nicht verkäuflich. Die Dosen trugen kein deutsches Pfandzeichen und nicht den Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten“, den das Jugendschutzgesetz für Alkopops vorschreibt.[4] Versteuert wird die Ware in Spanien.

Der Weg der Ware und des Verfahrens, nach den Unterlagen des Unternehmens
DatumWas geschah
24.03.2026Der Abfüller in Polen versendet die Ware unter Steueraussetzung und mit Zollplomben im EMCS nach Paderborn.
25.03.2026Der Weitertransport nach Spanien wird im EMCS angemeldet und vom Zoll bestätigt, einen Tag vor der Ankunft in Paderborn.
26.03.2026Ankunft in Paderborn. Eingangsmeldung im EMCS: „keine Beanstandung“.
27.03.2026Umladen auf den Lkw des spanischen Kunden, Abfahrt nach Spanien. Danach Aufnahme in das spanische Steuerlager, belegt durch die Eingangsmeldung im EMCS.
29.04.2026Nach Rücksprache mit dem Hauptzollamt meldet das Unternehmen die Alkopopsteuer selbst an und legt zugleich Einspruch ein.
20.07.2026Das Hauptzollamt weist den Einspruch zurück. Es lehnt ab, die Zahlung bis zur Klärung auszusetzen, und lehnt die Steuerentlastung ab.
06.08.2026Das Unternehmen zahlt die Steuer.
18.08.2026Klage und Eilantrag beim Finanzgericht Düsseldorf.
16.10.2026Das Finanzgericht lehnt den Eilantrag ab.
16.11.2026Bis dahin soll das Unternehmen dem Gericht erklären, ob es die Klage fortführt.

Zwei Steuern, ein Lkw

Für die Alkoholsteuer ist der Fall erledigt: null Euro. Das Hauptzollamt Bielefeld bestätigt, dass die Ware durchgehend unter Steueraussetzung stand. Steueraussetzung heißt: Solange Alkohol zwischen zugelassenen Steuerlagern unterwegs ist und im EMCS begleitet wird, wird keine Steuer fällig. Sie entsteht erst dort, wo die Ware in den Handel kommt.[5]

Für die Alkopopsteuer verlangt derselbe Zoll 57.942 Euro. Die Alkopopsteuer ist eine rein deutsche Sondersteuer. Der Bundestag hat sie 2004 eingeführt, um Alkopops so zu verteuern, „dass sie von jungen Menschen nicht mehr gekauft werden“.[6] Für den Verkehr mit anderen EU-Staaten verweist das Gesetz seitdem „sinngemäß“ auf die Kaffeesteuer.[7] Nach Kaffeesteuerrecht entsteht die Steuer, sobald jemand Ware aus einem anderen EU-Staat in Deutschland in Empfang nimmt.[8] Kaffee kennt kein europäisches System der Steueraussetzung. Alkopops laufen vollständig darin, denn sie enthalten Alkohol.

Unser Lager ist vom Zoll als Alkoholsteuerlager zugelassen. Für Alkopops verlangt der Zoll eine zweite, gesonderte Erlaubnis als Alkopopsteuerlager, für dieselbe Halle. Diese fehlte.

Alkopopsteuer für eine Ladung, die 24 Stunden in Paderborn stand

57.942 €

20.880 Liter mit 5 Prozent Alkohol enthalten 1.044 Liter reinen Alkohol. Das Gesetz verlangt 5.550 Euro je 100 Liter reinen Alkohols.[7] Je Liter Getränk sind das rund 2,78 Euro Steuer, bei rund 78 Cent Warenwert.

Die Steuer beträgt mehr als das 3,5-Fache des Warenwerts. Eine Steuer zum Schutz junger Menschen, erhoben auf Ware, die kein Jugendlicher in Deutschland je kaufen konnte.

Zum Vergleich: Die Alkopopsteuer hat dem Bund 2024 insgesamt rund 1,4 Millionen Euro eingebracht. Für 2025 weist das Finanzministerium minus 237.000 Euro aus.[9] Unsere eine Lkw-Ladung entspricht gut 4 Prozent des gesamten Aufkommens von 2024.

Warum es keine Erstattung gibt

Das Gesetz sieht eine Erstattung vor, wenn versteuerte Ware nachweislich an einen Empfänger in einem anderen EU-Land geliefert wird.[8] Der Nachweis liegt lückenlos vor: Das EMCS belegt die Aufnahme in das spanische Steuerlager. Trotzdem scheitert die Erstattung, und zwar so:

1. Wer die Erstattung will, braucht einen „Zusageschein“ des Hauptzollamts.[10][11]

2. Den Zusageschein muss man vor der Lieferung beantragen. Nachträglich gibt es ihn nicht.[10]

3. Das Formular für die Erstattung verlangt die Nummer des Zusagescheins. Das Hauptzollamt verweigert ihn, also lässt sich das Formular nicht ausfüllen.

Am 16. Oktober 2026 hat das Finanzgericht Düsseldorf unseren Eilantrag abgelehnt. Nach dem Buchstaben des Gesetzes ist das nachvollziehbar. Nach seinem Sinn nicht.

Wer jetzt damit beschäftigt ist

Mit dieser einen Lkw-Ladung sind inzwischen beschäftigt: das Hauptzollamt Bielefeld, das Finanzgericht Düsseldorf mit drei Richtern, unsere Steuerberatung und unsere Geschäftsführung. Führen wir die Klage fort, folgen der Bundesfinanzhof und womöglich der Europäische Gerichtshof.

Kein Liter dieser Ware wurde in Deutschland getrunken. Verzichtet der Bund auf die Steuer, fehlt ihm nichts, was ihm zusteht: Die Ware wird in Spanien versteuert. Das ist das Gegenteil von Entlastung, für uns und für die Verwaltung selbst. Und es trifft jedes Unternehmen, das Alkopops über ein deutsches Lager durch die EU bewegt.

Was das neue Zollgesetz ändert

Klingbeils Gesetz baut den Zoll um. Aus 41 Hauptzollämtern und 8 Zollfahndungsämtern werden 41 Zolldirektionen. Der Zoll bekommt neue Befugnisse gegen Geldwäsche und Finanzkriminalität, darunter ein Verfahren, mit dem Vermögen unklarer Herkunft auch ohne Strafverfahren eingezogen werden kann.[2] Das mag richtig sein. Die Regeln, nach denen der Zoll ehrliche Unternehmen behandelt, fasst das Gesetz nicht an.

Das Kaffeesteuergesetz kommt im Entwurf vor, sogar § 17, nach dem in unserem Fall die Steuer entstanden ist. Geändert werden darin nur Behördennamen: Aus „dem Hauptzollamt“ wird „der Zolldirektion“. Das Alkopopsteuergesetz und die Kaffeesteuerverordnung mit dem Zusageschein kommen im Entwurf nicht vor.[2]

Und die versprochene Entlastung? Im Gesetzentwurf selbst steht: „Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.“[2] Erfüllungsaufwand ist die Zeit und das Geld, die ein Gesetz Bürgern, Unternehmen und Verwaltung abverlangt. Kein Erfüllungsaufwand heißt: keine zusätzliche Last, aber auch keine Entlastung, die das Ministerium beziffert. Gemeint ist laut Pressemitteilung etwas anderes: „Wo der Zoll effizienter und gezielter kontrolliert, werden die ehrlichen Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen entlastet.“[1]

Weniger Kontrollen helfen uns nicht. Uns hilft eine Regel, die eine lückenlos belegte Lieferung nicht an einem fehlenden Formular scheitern lässt.

Der Bundestag hat den Entwurf am 9. Oktober 2026 in erster Lesung beraten. Am 2. November hört der Finanzausschuss Sachverständige an. In Kraft treten soll das Gesetz am 1. Januar 2027.[2][12][13] Noch lässt sich also ein Artikel ergänzen.

Das Ministerium kennt das Problem

Bemerkenswert ist ein zweiter Gesetzentwurf aus demselben Haus. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2027 will die Bundesregierung die Alkopopsteuer um 20 Prozent erhöhen, auf 6.660 Euro je 100 Liter reinen Alkohols. Im selben Artikel ersetzt sie die Regel, an der unser Fall hängt. Künftig soll im Gesetz stehen: „Unbeschadet des Absatzes 2 entsteht die Alkopopsteuer, wenn für einen Alkopop die Alkoholsteuer entsteht.“ Der Verweis auf die Kaffeesteuer fällt weg; Verfahren und Entlastungen richten sich dann nach dem Alkoholsteuergesetz. Die Begründung nennt ausdrücklich „eine künftige Verwendung von EMCS“.[14]

Nach diesem Wortlaut wäre in unserem Fall keine Alkopopsteuer entstanden, denn die Alkoholsteuer ist es auch nicht. Das Ministerium hat die Lücke also selbst gesehen. Schließen will es sie aber erst zum 1. Januar 2027. Für die Fälle davor sieht der Entwurf nichts vor. Beschlossen ist er noch nicht; der Haushaltsausschuss hat am 12. Oktober Sachverständige angehört.[14][15]

Was ich dem Minister vorgeschlagen habe

Drei Änderungen schließen die Lücke. Sie kosten den Bund nichts und berühren weder den Jugendschutz noch das Steueraufkommen:

1. Gleichlauf mit der Alkoholsteuer. Wer unter Steueraussetzung im EMCS liefert und in ein zugelassenes Alkoholsteuerlager aufnimmt, ist auch von der Alkopopsteuer befreit. Keine zweite Erlaubnis für dieselbe Halle.

2. Erstattung bei EMCS-Nachweis. Belegt das EMCS die Lieferung in ein anderes EU-Land, genügt dieser Nachweis. Der Zusageschein bleibt für Fälle ohne elektronischen Nachweis.

3. Übergangsregel. Die Hauptzollämter dürfen die Steuer in Altfällen erlassen, wenn nachgewiesen ist, dass die Ware im EU-Ausland angekommen und dort besteuert worden ist. Laufende Verfahren enden dann ohne Gericht.

Die ersten beiden Punkte will das Ministerium mit dem Haushaltsbegleitgesetz ab 2027 im Kern selbst umsetzen. Umso weniger spricht dagegen, den dritten gleich mitzuregeln. Das Zollgesetz soll am selben Tag in Kraft treten und liegt gerade im Finanzausschuss. Ein Paragraf genügt.

Ich stehe dem Ministerium für ein Gespräch zur Verfügung und stelle alle Unterlagen bereit. Unser Verfahren führen wir weiter, bis zum Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, wenn es sein muss. Lieber wäre mir, der Gesetzgeber löst das Problem, bevor ein Gericht es tun muss. Die Gelegenheit dazu hat Herr Klingbeil gerade selbst geschaffen.

Wer ähnliche Fälle kennt: Schreiben Sie mir über das Kontaktformular. Ich sammle sie.

Andreas W. HerbGründer und CEO MBG Group, Paderborn

Der Vorschlag im Wortlaut

Anlage 2 zum Brief vom 19. Oktober 2026, gedacht als zusätzlicher Artikel im Entwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes. Einen Verweis hat die Redaktion berichtigt: Im Brief steht in § 3 Absatz 2 Satz 2 „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Alkoholsteuergesetzes“. Diese Stelle gibt es nicht; § 2 regelt dort den Steuersatz. Die Beförderung unter Steueraussetzung aus anderen, in andere und über andere Mitgliedstaaten regelt § 15 Absatz 1.[5] Sonst ist der Text unverändert.

Artikel [X] – Änderung des Alkopopsteuergesetzes

Das Alkopopsteuergesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) ¹Für das Verbringen und die Beförderung von Alkopops aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten gelten die Vorschriften des Kaffeesteuergesetzes sinngemäß, soweit in den Sätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. ²Werden Alkopops unter Steueraussetzung nach den Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes mit dem elektronischen Verwaltungsdokument befördert, so befinden sie sich auch im Hinblick auf die Alkopopsteuer in einem Verfahren der Steueraussetzung; § 15 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes gilt entsprechend. ³Ein nach § 5 des Alkoholsteuergesetzes zugelassenes Steuerlager gilt zugleich als Steuerlager im Sinne dieses Gesetzes; einer gesonderten Erlaubnis bedarf es nicht.“

2. Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) ¹Werden nachweislich versteuerte Alkopops zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, wird die Steuer auf Antrag erstattet oder vergütet, wenn die Beförderung mit dem elektronischen Verwaltungsdokument nach den Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes durchgeführt wurde und die Aufnahme der Alkopops im Bestimmungsmitgliedstaat durch die elektronische Eingangsmeldung belegt ist. ²In diesem Fall bedarf es keines vorherigen Zusagescheins und keiner weiteren Nachweise über die Versteuerung oder die steuerliche Behandlung im Bestimmungsmitgliedstaat. ³Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei dem zuständigen Hauptzollamt zu stellen; die Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks ist nicht Voraussetzung der Erstattung. ⁴Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit den Erstattungsvorschriften des Kaffeesteuergesetzes bleibt für Fälle ohne elektronischen Nachweis unberührt.“

3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a Übergangsregelung. ¹Ist Alkopopsteuer vor dem [Tag des Inkrafttretens] allein deshalb entstanden oder nicht erstattet worden, weil eine Erlaubnis als Alkopopsteuerlager oder ein Zusageschein fehlte, so ist sie auf Antrag zu erlassen oder zu erstatten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Alkopops in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden und dort der Besteuerung unterlagen. ²Als Nachweis genügt die elektronische Eingangsmeldung des Bestimmungsmitgliedstaats. ³Der Antrag kann bis zum [Datum, zwölf Monate nach Inkrafttreten] gestellt werden; § 227 der Abgabenordnung bleibt unberührt. ⁴Anhängige Einspruchs- und Klageverfahren stehen dem Antrag nicht entgegen.“

Zur Einordnung durch die Redaktion

Hauptzollamt und Finanzgericht haben das Gesetz angewendet, wie es dasteht. Die Erlaubnis als Alkopopsteuerlager und den Zusageschein hätte das Unternehmen vor der Lieferung beantragen können. Auch eine steuerfreie Durchfuhr kennt das Kaffeesteuerrecht, ebenfalls nur nach vorheriger Anzeige beim Hauptzollamt.[8][10] Den Zusageschein begründet das Finanzgericht Düsseldorf in einem Urteil von 2017 damit, dass der Zoll die Ware vor der Ausfuhr prüfen können soll. Ohne Zusage vor der Lieferung gebe es keine Entlastung, auch wenn die Versteuerung im anderen Land belegt ist; das sei mit EU-Recht vereinbar.[16] Der Streit geht darum, ob ein fehlender Schritt vorab eine Steuer rechtfertigt, wenn das EMCS den Weg der Ware lückenlos belegt.

EU-Recht erlaubt eigene Steuern wie die Alkopopsteuer nur, wenn sie unter anderem bei der Entstehung und der Überwachung mit den EU-Regeln für Verbrauchsteuern oder Mehrwertsteuer vereinbar sind.[17] Für die EU-weit einheitlich geregelten Verbrauchsteuern hat der Europäische Gerichtshof 2013 entschieden: Ein Erstattungsantrag darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er erst nach dem Versand gestellt wurde, wenn die Steuer im Bestimmungsland gezahlt ist.[18] Ob das auf die Alkopopsteuer übertragbar ist, hat nach unserer Recherche noch kein Gericht entschieden.

Wird das Haushaltsbegleitgesetz 2027 so beschlossen, erledigen sich die Vorschläge 1 und 2 ab 2027 weitgehend; der neue § 3 ersetzt dann auch die Fassung, die der Brief vorschlägt. Offen bliebe die Übergangsregel für Fälle vor 2027.[14] Der Brief ist auf den 19. Oktober 2026 datiert. Eine Antwort des Ministeriums lag bei Veröffentlichung nicht vor.

METHODIK


Methodik

Rechenweg: 20.880 Liter × 5 Prozent = 1.044 Liter reiner Alkohol = 10,44 Hektoliter; × 5.550 Euro = 57.942 Euro. 57.942 ÷ 16.300 = 3,55. Je Liter: 57.942 ÷ 20.880 = 2,78 Euro Steuer, 16.300 ÷ 20.880 = 0,78 Euro Warenwert. Anteil am Aufkommen 2024: 57.942 ÷ 1.382.000 = 4,2 Prozent.

Das Aufkommen ist kassenmäßig angegeben, wie es das Finanzministerium ausweist. Warum der Wert für 2025 negativ ist, nennt die Tabelle nicht.

Rechtsstand: 19. Oktober 2026. Zollgesetz und Haushaltsbegleitgesetz 2027 sind Entwürfe und können sich im Bundestag noch ändern. Dass in diesem Fall nach dem geplanten § 3 keine Alkopopsteuer entstanden wäre, folgt aus dem Wortlaut des Entwurfs; eine amtliche Auslegung dazu gibt es nicht.

PRÜFUNG


Was vor der Veröffentlichung geprüft wurde

  • Die Angaben zum Fall stammen aus dem Brief des Autors an den Bundesfinanzminister vom 19. Oktober 2026 und seiner Anlage mit Zahlen und Ablauf. Steueranmeldung, Einspruchsentscheidung und den Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf hat die Redaktion nicht eingesehen. Aktenzeichen laut Anlage: 4 K 1847/26 VAP (Klage) und 4 V 1848/26 A (VAP) (Eilantrag). Hauptzollamt und Finanzministerium wurden vor Veröffentlichung nicht um eine Stellungnahme gebeten.
  • Die Steuer ist nachgerechnet: 20.880 Liter mit 5 Prozent Alkohol enthalten 1.044 Liter reinen Alkohol, also 10,44 Hektoliter. Mal 5.550 Euro je Hektoliter ergibt das 57.942 Euro.
  • Die Rechtslage ist am Wortlaut von Alkopopsteuergesetz, Kaffeesteuergesetz, Kaffeesteuerverordnung, Alkoholsteuergesetz und Jugendschutzgesetz geprüft, Stand 19. Oktober 2026. Die Aussagen zum Zollgesetz und zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 sind an den Bundestagsdrucksachen 21/8282 und 21/7860 geprüft.
  • Der Brief steht im Original zum Herunterladen bereit, mit beiden Anlagen und der Unterschrift des Autors. Er ist ein Scan ohne Textebene; seinen Inhalt gibt dieser Text wieder. Die beiden Stellen, die hier präzisiert oder berichtigt sind, stehen im Original unverändert.
  • Gegenüber dem Brief präzisiert: Klingbeil hat das Gesetz nicht mit den Worten „härter gegen Kriminelle, Entlastung für ehrliche Unternehmen“ angekündigt; der Text zitiert ihn jetzt wörtlich. Neu ist der Abschnitt zum Haushaltsbegleitgesetz 2027, das die Alkopopsteuer ab 2027 an die Alkoholsteuer koppeln soll. Im Gesetzesvorschlag ist ein Verweis auf eine Stelle des Alkoholsteuergesetzes berichtigt, die es nicht gibt (Hinweis über dem Wortlaut).

QUELLEN


Quellen

Jede Nummer im Text führt zu ihrer Quelle. Die Herkunft steht an jedem Eintrag: amtlich, Medienbericht, Verband, Institut oder Datenportal.

  1. [1] Bundesministerium der Finanzen, 12.08.2026

    Bundeskabinett beschließt Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (ZFG) (Pressemitteilung 15/2026)

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  2. [2] Deutscher Bundestag, 30.09.2026

    Drucksache 21/8282: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (Vorblatt, Art. 22 Abs. 38 und 40, Art. 24)

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  3. [3] Generalzolldirektion, abgerufen 19.10.2026

    Besonderheiten bei Alkopops (Steueraussetzung, Beförderung mit EMCS)

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  4. [4] Bundesministerium der Justiz

    Jugendschutzgesetz, § 9 Absatz 4

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  5. [5] Bundesministerium der Justiz

    Alkoholsteuergesetz, §§ 2, 4, 5, 13, 15 und 18

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  6. [6] Deutscher Bundestag, 03.03.2004

    Drucksache 15/2587: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums (S. 1 und 8)

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  7. [7] Bundesministerium der Justiz

    Alkopopsteuergesetz, §§ 1 bis 3

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  8. [8] Bundesministerium der Justiz

    Kaffeesteuergesetz, §§ 17 und 21

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  9. [9] Bundesministerium der Finanzen, 02.02.2026

    Steuereinnahmen nach Steuerarten, 4. Quartal und Jahr 2025 (Übersicht 1, in Tsd. Euro)

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  10. [10] Bundesministerium der Justiz

    Kaffeesteuerverordnung, §§ 26 und 32

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  11. [11] Generalzolldirektion, abgerufen 19.10.2026

    Beförderung von Tabakwaren, Kaffee und Alkopops aus dem Steuergebiet (Zusageschein, Formular 2770)

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  12. [12] Deutscher Bundestag, 09.10.2026

    Erste Beratung des Gesetzentwurfs zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (Textarchiv)

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  13. [13] Deutscher Bundestag, Finanzausschuss, 02.11.2026

    Öffentliche Anhörung zum Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz

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  14. [14] Deutscher Bundestag, 07.09.2026

    Drucksache 21/7860: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 (Art. 3 und Begründung)

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  15. [15] Deutscher Bundestag, 12.10.2026

    Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 (Textarchiv)

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  16. [16] Finanzgericht Düsseldorf, 19.04.2017

    Urteil vom 19.04.2017, 4 K 791/16 VK (Kaffeesteuer, Zusageschein)

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  17. [17] Rat der Europäischen Union, 19.12.2019

    Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems, Art. 1 Abs. 2

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  18. [18] Gerichtshof der Europäischen Union, 30.05.2013

    Urteil vom 30.05.2013, C-663/11, Scandic Distilleries

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KORREKTUREN


Korrekturen

Keine Korrekturen seit der Veröffentlichung am 19.10.2026. Jede wesentliche Änderung erscheint hier mit Datum, Grund und altem Wortlaut.

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