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QUELLENSTANDARD

Woher unsere Zahlen kommen

Sie müssen uns nicht glauben. Sie können nachprüfen. Jede Zahl in unseren Beiträgen hat eine Quelle, und jede Quelle hat eine Fundstelle: nicht nur einen Link, sondern die Stelle, auf die wir uns stützen.

Änderungen an dieser Seite

Die Regeln

  1. Primärquelle vor Sekundärquelle. Eine Primärquelle ist das Dokument selbst: das Gesetz, die Drucksache, das Protokoll, die Statistik, das Urteil, die Originalaufnahme. Eine Sekundärquelle berichtet darüber. Wir bevorzugen Primärquellen: das Dokument selbst, nicht den Bericht über das Dokument.
  2. Mindestens zwei Quellen, mindestens eine davon primär. Für jede tragende Tatsache. Ohne Primärquelle veröffentlichen wir nicht. Das Redaktionssystem lässt eine Veröffentlichung sonst nicht zu.
  3. Jede Quelle hat eine Fundstelle. Seite, Tabelle, Zelle, Randnummer, Absatz oder Zeitmarke. Ein Link auf ein 300-seitiges Dokument ist keine Fundstelle.
  4. Rangfolge. Amtliche Dokumente und amtliche Statistik vor Gerichtsentscheidungen vor begutachteter Forschung vor Originalaufnahmen vor Medienberichten. Berichte anderer Medien nutzen wir nur ergänzend, nie als einzigen Beleg.
  5. Wörtlich zitieren. Zitate geben wir wörtlich wieder. Auslassungen kennzeichnen wir mit [...], Ergänzungen in eckigen Klammern. Hervorhebungen in Ausschnitten sind als „Hervorhebung durch die Redaktion“ gekennzeichnet.
  6. Primär und ergänzend getrennt. In jeder Quellenliste stehen Primärquellen zuerst, ergänzende Quellen getrennt darunter. Beide sind nummeriert und im Text markiert.
  7. Abrufdatum und Archivkopie. Zu jeder Online-Quelle notieren wir, wann wir sie abgerufen haben, und sichern eine Kopie. Was wir öffentlich spiegeln dürfen, spiegeln wir; alles andere verlinken wir und halten die Kopie intern vor. Verschwindet eine Quelle, bleibt unsere Prüfung nachvollziehbar; am Eintrag steht dann: „Quelle am [Datum] nicht mehr erreichbar, Kopie liegt der Redaktion vor.“
  8. Lizenzen achten. Amtliche Werke geben wir unverändert und mit Quellenangabe wieder. Statistische Daten des Statistischen Bundesamts nutzen wir unter der Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0; die vorgeschriebene Quellenangabe steht an jeder Grafik. Presseartikel Dritter zitieren wir nur in kürzesten Ausschnitten.
  9. Anonyme Quellen sind die Ausnahme. Nur bei Gefahr für die Quelle, mit Begründung im Text und einer zweiten, unabhängigen Absicherung. Eine anonyme Quelle allein trägt keine Bewertung.
  10. Grafiken zeigen, was die Daten zeigen. Jede Grafik hat Überschrift, Achsenbeschriftung, Einheit, Quelle mit Abrufdatum und eine Datentabelle. Achsen beginnen bei null oder sind sichtbar als abgeschnitten gekennzeichnet. Die Rohdaten sind verlinkt.
  11. Bilder. Jedes Bild nennt Urheber und Lizenz. Screenshots fremder Beiträge sind auf den Beleg beschnitten; Profilbilder und Kommentare Dritter werden entfernt. Im Kopf eines Faktenchecks steht kein Porträt.
  12. Privatpersonen. Wer eine Behauptung nur weiterverbreitet hat und keine öffentliche Rolle hat, wird nicht genannt. Minderjährige nie.

Was wir mit welcher Quelle tun dürfen

Die Tabelle sagt je Quellenart, was erlaubt ist. Sie ist die Grundlage für das Feld Lizenz an jeder Quelle und für die Frage, ob wir eine öffentliche Kopie anlegen dürfen oder nur verlinken.

Quellenarten, Nutzung und Bedingungen
QuelleVerlinkenAusschnitt zeigenVolltext spiegelnBedingungen
Bundestagsdrucksachen, PlenarprotokollejajajaAmtliche Werke ohne Urheberrechtsschutz. Unverändert, mit Drucksachennummer und Datum, seitengenau zitiert.
Bundestag: Fotos und Mediathekjanur als Beleg, im Zweifel neinneinEigene Bedingungen des Anbieters. Videos verlinken wir mit Zeitmarke.
Bundesregierung und Ministerienjajain der Regel jaMeist amtliche Werke nach § 5 Abs. 2 UrhG. Unverändert, mit Quellenangabe. Je Haus prüfen wir das Impressum.
Statistisches Bundesamt, GENESIS-Onlinejajaja, auch weiterverarbeitetDatenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0. Die vorgeschriebene Quellenangabe steht an jeder Grafik, Veränderungen kennzeichnen wir.
Bundesrechnungshof und LandesrechnungshöfejajaBemerkungen ja, sonstige Berichte im EinzelfallUnverändert, mit Quellenangabe. Bemerkungen sind zugleich Drucksachen.
Gerichtsentscheidungenjajaja§ 5 Abs. 1 UrhG. Anonymisierung bleibt erhalten, Namen ergänzen wir nie. Aktenzeichen, Datum und Randnummer nennen wir.
EU-Kommission, EUR-Lex, EurostatjajajaWiederverwendung nach Beschluss 2011/833/EU, in der Regel CC BY 4.0. Namensnennung, Änderungen kennzeichnen. Logos und Werke Dritter sind ausgenommen.
Landesparlamente und Kommunenjajameist jaDrucksachen und Protokolle sind amtliche Werke. Die Bedingungen der jeweiligen Website prüfen wir.
Wissenschaftliche Veröffentlichungenja, mit DOIZitat nach § 51 UrhGnur bei offener LizenzAutor, Titel, Zeitschrift, Jahr und DOI. Preprints kennzeichnen wir als solche.
Presseartikel Dritterjakürzester AusschnittneinUrheberrecht und Leistungsschutzrecht. Nie als einziger Beleg, immer nur als ergänzende Quelle.
Social-Media-Beiträge und Reden auf Videoja, mit AbrufdatumAusschnitt und Standbild als Belegnein, Kopie bleibt internProfilbilder, fremde Bilder und Kommentare Dritter decken wir ab. Bei gelöschten Beiträgen steht der Hinweis am Eintrag.
Wahlprogramme und KoalitionsverträgejajaneinUrheberrechtlich geschützt. Zitat mit Seitenangabe; für Versprechen vs. Realität ist die Fundstelle zwingend.

Was mit einer Quelle passiert, die verschwindet

  • Zu jeder Quelle speichern wir Abrufdatum und eine Prüfsumme des abgerufenen Dokuments, wo möglich zusätzlich den Link auf eine unabhängige Archivkopie.
  • Eine öffentliche Kopie legen wir nur an, wenn die Lizenz das erlaubt. Alles andere bleibt als interne Kopie in der Redaktion.
  • Amtliche Werke spiegeln wir nie verändert. Hervorhebungen im Ausschnitt sind gekennzeichnet.
  • Die vorgeschriebenen Lizenzformeln erzeugt das System aus dem Lizenzfeld der Quelle, damit sie nicht vergessen werden.

Wie aus Quellen eine Bewertung wird, steht in Unsere Methodik.