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MEINUNGOFFENER BRIEFEU-VERPACKUNGSVERORDNUNG

Stoppen Sie den EU-Wahnsinn, Herr Merz!

Seit dem 12. August 2026 gelten die neuen Verpackungsregeln der EU. Das deutsche Begleitgesetz dazu hat Ihre Regierung eingebracht – und damit Ihr Wort gebrochen. Korrigieren Sie diese Fehlentwicklung, die den Markt gerade lähmt!

Von Andreas W. Herb, Gründer und CEO MBG Group, Paderborn

9 Minuten Lesezeit28 Quellen0 KorrekturenOffenlegung

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Inhalt

Paderborn, 15. Oktober 2026

Sehr geehrter Herr Bundeskanzler,

Sie haben Bürgern und Betrieben weniger Bürokratie versprochen. Seit dem 12. August 2026 erleben Bäcker, Metzger, Wirte, Händler und Mittelständler das Gegenteil: Mit der EU-Verpackungsverordnung ist jede Verpackung – bis hin zur Brötchentüte – ein reguliertes Produkt mit eigenen Marktzugangsvoraussetzungen geworden.[1][2] Das deutsche Begleitgesetz dazu, das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, hat Ihre Bundesregierung eingebracht, der Bundestag hat es am 11. Juni 2026 beschlossen; seit dem 12. August 2026 ist es in Kraft.[3][4] Kleine Händler haben Lieferungen ins EU-Ausland bereits ausgesetzt, weil Kosten und Aufwand außer Verhältnis stehen.[5] Selbst die IHK Mittlerer Niederrhein sieht offene Fragen bei Praktikabilität, Kosten, Bürokratieaufwand und Rechtssicherheit.[6]

Versprochen und geliefert
VersprochenGeliefert
25 Prozent weniger Bürokratiekosten für die Wirtschaft, rund 16 Milliarden Euro[7]Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung – für eine bedruckte Papiertüte[2][6]
Mindestens 10 Milliarden Euro weniger Erfüllungsaufwand für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung bis zum Ende der Legislatur[8]Registrierung, Mengenmeldung, Aufbewahrung bis zu 10 Jahre, Bußgelder bis 200.000 Euro[2][11]
„Wir werden die unzähligen Dokumentations-, Berichts- und Meldepflichten schnell und spürbar reduzieren.“ Friedrich Merz, Regierungserklärung vom 14. Mai 2025[9]Das Bundesumweltministerium nennt das Begleitgesetz eine „bürokratiearme Begleitung“ der neuen europäischen Vorgaben[10]
  • 25 ppb

    PFAS-Grenzwert je Einzelstoff, auch für die Brötchentüte

    Art. 5 Abs. 5 der Verordnung[2]

  • 10 Tage

    Frist, um der Behörde auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen

    Art. 15 Abs. 10 der Verordnung[2]

  • 200.000 €

    höchstes Bußgeld, etwa ohne Systembeteiligung

    § 66 Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz[11]

  • ca. 300 €

    je EU-Land und Jahr für einen Bevollmächtigten

    Angabe eines Händlers[5]

Der Brief in gut vier Minuten (MP4, 15 MB). Der Text unten ist geprüft und an einigen Stellen korrigiert. Abweichend davon zeigt das Video: 200.000 Euro Bußgeld „ohne Registrierung“ – dafür sind es bis 100.000 Euro, 200.000 Euro drohen etwa ohne Systembeteiligung.[11] Alte Tütenvorräte fallen nicht pauschal unter die neuen PFAS-Grenzwerte, sondern nach Lesart der Kommission nur Tüten mit eigenem Logo.[14][16] Bei Kleinstbetrieben mit Lieferant im selben Land entfallen auch die Herstellerpflichten.[16][19] Das Mehrwegangebot ab 2028 gilt nur für To-go-Anbieter, ohne Kleinstbetriebe.[2]

Im Folgenden zeige ich Ihnen an 20 Beispielen aus dem Alltag, was die neuen Verpackungsregeln für jeden Betrieb und jeden Bürger konkret bedeuten. Jedes Beispiel ist mit einer Quelle belegt – vom Verordnungstext über Kammern und Behörden bis zur EU-Kommission selbst.

Chronik: Von Brüssel bis zur Brötchentüte

Wie die Verpackungsregeln entstanden sind und was noch kommt
DatumWas geschah oder geschieht
24.04.2024Das Europäische Parlament beschließt die Verpackungsverordnung[2]
16.12.2024Der Rat der EU stimmt zu; unterzeichnet wird sie am 19. Dezember 2024[2]
11.02.2025Die Verpackungsverordnung tritt in Kraft[2]
15.04.2026Die Bundesregierung bringt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz in den Bundestag ein[3]
11.06.2026Der Bundestag beschließt das Gesetz[13]
17.07.2026Das Gesetz wird im Bundesgesetzblatt verkündet[4]
12.08.2026Verordnung und Gesetz gelten, ohne Übergangsfrist für PFAS[2][4][14]
07.09.2026Die Bundesregierung legt in Brüssel einen Entlastungsvorschlag vor[15]
12.02.2027Bußgelder für die unmittelbar geltenden Pflichten der Verordnung; Pflicht, mitgebrachte Behälter zu befüllen[2][11]
12.02.2028Mehrwegangebot für Speisen und Getränke zum Mitnehmen; kompostierbare Obstaufkleber[2]
01.01.2030Verbote nach Anhang V; höchstens 50 Prozent Leerraum im Versand, frühestens ab diesem Tag[2]

20 Beispiele, die jeder versteht

Was die neuen Verpackungsregeln im Alltag bedeuten – vom Bäcker bis zum Supermarkt.

Bäckerei und Metzgerei

1. Die Brötchentüte mit Logo. Steht der Name der Bäckerei auf der Tüte, ist sie „Erzeuger“ und „Hersteller“ dieser Verpackung – mit allen Pflichten.[12] Das heißt: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII und Erzeugerkennzeichnung.[2][6]

2. Dieselbe Tüte ohne Logo. Bei neutralen Tüten aus dem Inland ist die Bäckerei nur „Vertreiber“ – muss sich aber vergewissern, dass der Hersteller registriert ist und die Tüte die vorgeschriebenen Angaben trägt.[2][12] Der eigene Name auf der Tüte entscheidet über einen ganzen Pflichtenkatalog.

3. Der alte Tütenvorrat im Lager. Eine Aufbrauchfrist gibt es nicht. Neutrale Tüten, die der Lieferant vor dem 12. August in Verkehr gebracht hat, dürfen weiter verwendet werden. Bei Tüten mit eigenem Logo ist die Bäckerei selbst Erzeuger; nach den Auslegungshilfen der EU-Kommission spricht viel dafür, dass für sie die neuen PFAS-Grenzwerte gelten, auch wenn sie vor dem Stichtag gekauft wurden.[14][16][17]

4. Grenzwerte in ppb – Prüfmethode offen. Erlaubt sind 25 ppb je PFAS-Einzelstoff.[2] Eine einheitliche EU-Prüfmethode gibt es noch nicht; an einem gemeinsamen Prüfprotokoll wird erst gearbeitet.[16][18]

5. Die Druckfarbe des Logos. Die Anforderungen gelten für die gesamte Verpackung – auch für Etiketten, Druckfarben, Lacke, Beschichtungen, Leime und Klebstoffe.[16][18]

6. Der Coffee-to-go-Becher. Kauft die Bäckerei Becher mit ihrem Logo, ist sie Erzeuger und Hersteller – egal, ob der Lieferant im Inland oder im Ausland sitzt.[14][19]

7. Das Einschlagpapier beim Metzger. Schneidet der Metzger das Papier selbst von der Rolle, ist er nach Auffassung von IHK und Zentraler Stelle Verpackungsregister Hersteller und Erzeuger. Kauft er es fertig zugeschnitten, gelten die üblichen Regeln wie bei der Tüte.[20][21]

8. Aktenschrank für eine Tüte. Dokumentation und Konformitätserklärung sind 5 Jahre (Einweg) bzw. 10 Jahre (Mehrweg) aufzubewahren und der Behörde auf begründetes Verlangen binnen 10 Tagen vorzulegen.[2]

9. Chargennummer für die Verpackung. Die Verpackung muss über eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen identifizierbar sein.[2] Dass das Brötchen selbst rückverfolgbar ist, reicht nach Auffassung der österreichischen Wirtschaftskammer nicht zwingend.[18]

10. Der einfache Weg fällt weg. Bisher konnte man Serviceverpackungen kaufen, bei denen die Pflichten schon erledigt waren („vorbeteiligt“). Dieser Weg entfällt jetzt in den meisten Fällen.[6][11][19]

Handwerk, Handel und Versand

11. Die Folie über dem gebügelten Hemd. Auch die Reinigung kann betroffen sein: Trägt die Folie ihr Logo oder bezieht sie die Folien aus dem Ausland, muss sie sich im Verpackungsregister LUCID registrieren und Verpackungsmengen melden.[11][19]

12. Der Werbebrief im Umschlag. Wer Werbepost in Briefumschlägen verschickt, kann Hersteller im Sinne des Verpackungsrechts sein.[6] Ob ein Umschlag mit bloßer Werbung überhaupt Verpackung ist, ist allerdings vor Gericht umstritten.[22]

13. Die Palette und die Stretchfolie. Für Transportverpackungen gibt es grundsätzlich keine Ausnahme. Trägt die Palette den Namen des Kunden, wird der Kunde zum Erzeuger.[2][18]

14. Der kleine Onlineshop. Händler berichten: In jedem EU-Land, in das sie direkt an Endkunden liefern, brauchen sie einen Bevollmächtigten – rund 300 Euro pro Land und Jahr. Erste Betriebe haben EU-Lieferungen ausgesetzt.[2][5]

15. Der Versandkarton. Frühestens ab 2030 darf der Leerraum in Transport- und Versandverpackungen höchstens 50 Prozent betragen.[2]

Gastronomie, Hotel und Supermarkt

16. Die mitgebrachte Dose des Kunden. Ab 12. Februar 2027 müssen To-go-Anbieter im Gastgewerbe in mitgebrachte Behälter abfüllen – nicht teurer als in Einwegverpackung und mit gut sichtbarem Hinweisschild.[2]

17. Die gesetzliche Pflicht zum „Bemühen“. Ab 12. Februar 2028 müssen To-go-Anbieter im Gastgewerbe ein Mehrwegangebot machen; Kleinstbetriebe sind ausgenommen. Ab 2030 müssen sie sich „bemühen“, 10 Prozent ihrer Produkte in Mehrweg anzubieten.[2]

18. Ketchup-Tütchen und Hotel-Shampoo. Ab 2030 sind Einweg-Einzelportionen aus Kunststoff für Saucen, Zucker oder Kaffeesahne in der Gastronomie verboten, außer bei Speisen zum Mitnehmen. Im Hotel fallen Einweg-Miniaturen für Pflegeartikel weg, egal aus welchem Material.[2]

19. 1,4 kg Tomaten gegen 1,6 kg Tomaten. Ab 2030 ist Einweg-Kunststoff für frisches Obst und Gemüse unter 1,5 kg verboten. Die Grenze ist scharf – darüber gilt das Verbot nicht. Ausnahmen können nur die Mitgliedstaaten festlegen.[2]

20. Der Aufkleber auf dem Apfel. Ab 12. Februar 2028 müssen bestimmte Verpackungen kompostierbar sein – zum Beispiel Aufkleber auf Obst und Gemüse.[2][6]

Damit niemand sich herausredet

Ja, es gibt eine Ausnahme für Kleinstbetriebe. Bei Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz gilt der Lieferant als Erzeuger – aber nur, wenn er im selben EU-Land sitzt.[2][18] Eine allgemeine Ausnahme von der Herstellerverantwortung gibt es nicht.[16] Die Bäckerei mit 15 Mitarbeitern und eigenen Logo-Tüten trägt die vollen Pflichten.

Ja, vieles kommt erst noch. Heute gelten vor allem die Stoffvorgaben wie PFAS. Kennzeichnung und Recyclingfähigkeit hängen von EU-Rechtsakten ab, die noch fehlen.[23] Genau das ist das Problem: Betriebe sollen heute Pflichten erfüllen, deren Details morgen erst festgelegt werden.

Ja, das Ziel ist richtig. Die EU-Kommission nennt Bäckerpapier und Pizzakartons ausdrücklich als Beispiele für PFAS in Lebensmittelverpackungen.[24] Niemand will Ewigkeitschemikalien im Essen. Aber das löst man beim Papierhersteller – nicht mit Formularen in jedem einzelnen Betrieb.

Unsere Forderungen an Sie, Herr Bundeskanzler

1. Ziehen Sie in Brüssel die Notbremse. Setzen Sie im Umwelt-Omnibus eine Aussetzung der Erzeuger- und Dokumentationspflichten für Serviceverpackungen und den Mittelstand durch. Ihr Vorschlag vom 7. September – keine Bevollmächtigten unter 10 Tonnen Verpackung, Registrierung bis Mitte 2028 aussetzen – ist richtig, aber viel zu klein.[15][25]

2. Keine Bußgelder, solange die Regeln unklar sind. Die Bußgeldvorschriften für die unmittelbar geltenden Pflichten der Verordnung greifen ab 12. Februar 2027.[11] Setzen Sie den Vollzug aus, bis einheitliche Prüfmethoden und alle EU-Rechtsakte vorliegen.[16]

3. Das Logo darf keine Bürokratiefalle sein. Wer seinen Namen auf eine Tüte druckt, darf dadurch nicht zum „Erzeuger“ mit Konformitätserklärung werden. Die Verantwortung gehört zu dem, der das Material herstellt.

4. Die Kleinbetriebs-Ausnahme ausweiten. Von unter 10 auf unter 50 Beschäftigte – und unabhängig davon, ob der Lieferant im Inland oder im EU-Ausland sitzt.

5. PFAS beim Papierhersteller lösen. Eine Bestätigung des Lieferanten muss für Bäcker, Metzger und Wirte rechtssicher ausreichen – ohne eigene technische Dokumentation.

6. Halten Sie Ihre eigene Regel ein. Der Koalitionsvertrag will den Aufwand aus EU-Vorgaben in die „One in, one out“-Regel einbeziehen und sie zu „One in, two out“ fortentwickeln.[7] Für jede neue Verpackungspflicht müssen zwei alte fallen.

Herr Bundeskanzler, die EU-Verpackungsverordnung wurde in Brüssel beschlossen, bevor Ihre Regierung im Amt war. Aber das deutsche Umsetzungsgesetz hat Ihre Regierung eingebracht – und Ihre Regierung muss in Brüssel die Korrektur durchsetzen. Die Bilanz Ihrer Bürokratieversprechen lautete im Februar 2026: „Versprochen, kaum geliefert.“[26] Ändern Sie das. Fangen Sie bei der Brötchentüte an.

Halten Sie Ihr Wort.

Andreas W. HerbGründer und CEO, MBG Group, Paderborn

Zur Einordnung durch die Redaktion

Die Verpackungsverordnung haben Europaparlament und Rat 2024 beschlossen; sie gilt als EU-Recht unmittelbar.[2] Die Regierung Merz verantwortet das deutsche Begleitgesetz. Nach dessen Begründung entsteht der Wirtschaft daraus eine zusätzliche Last von rund 2,5 Millionen Euro im Jahr und einmalig rund 4,5 Millionen Euro, nach Angabe der Bundesregierung vollständig aus der Umsetzung von EU-Recht. Eine wesentlich bürokratieärmere Ausgestaltung sei nur durch Vereinfachungen auf EU-Ebene möglich.[3]

In Brüssel bewegt sich etwas: Der Umweltausschuss des Europaparlaments hat am 5. Oktober 2026 ohne Gegenstimme für eine befristete Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht gestimmt, für Kleinst- und Kleinunternehmen mit Sitz in der EU. Plenum und Rat müssen noch zustimmen.[27] Aufwand aus der 1:1-Umsetzung von EU-Recht bezieht die Bundesregierung inzwischen in die „One in, one out“-Regel ein; die Entscheidung über „One in, two out“ steht laut Bundesregierung noch aus.[28]

PRÜFUNG


Was vor der Veröffentlichung geprüft wurde

  • Alle Aussagen des Briefs wurden am 15. Oktober 2026 am Verordnungstext, am Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, an den Bundestagsdrucksachen und an den Auslegungshilfen der EU-Kommission geprüft. Die Auslegungshilfen der Kommission (Quellen 14 und 16) sind nicht bindend.
  • Gegenüber der eingereichten Fassung korrigiert: Die Verordnung gilt als EU-Recht unmittelbar; die Bundesregierung hat das deutsche Begleitgesetz eingebracht, nicht die Verordnung in Kraft gesetzt. Kauft eine Bäckerei Becher mit eigenem Logo im Ausland, ist sie ebenfalls Erzeuger. Für alte Tütenvorräte gilt je nach Fall Verschiedenes. Eine Reinigung ist nur bei Folien mit eigenem Logo oder aus dem Ausland selbst registrierungspflichtig. Bis zu 200.000 Euro Bußgeld drohen nicht für die fehlende Registrierung (dort bis 100.000 Euro), sondern etwa für die fehlende Systembeteiligung.
  • Ebenfalls korrigiert: Für Kleinstbetriebe gibt es keine allgemeine Ausnahme von der Herstellerverantwortung, mit Lieferant im selben Land entfallen aber auch die Herstellerpflichten. Die Leerraum-Grenze gilt frühestens ab 2030. Das Verbot von Hotel-Miniaturen gilt für alle Materialien. Das Europaparlament hat die Verordnung im April 2024 beschlossen, der Rat im Dezember 2024. Lieferungen sind laut Deutscher Welle ausgesetzt, nicht endgültig gestoppt. Die IHK sieht offene Fragen, keine „Herausforderungen bei“ allen vier Punkten.
  • Die rund 300 Euro je Land und Jahr für einen Bevollmächtigten sind die Angabe eines einzelnen Händlers, die die Deutsche Welle wiedergibt. Die rund 16 Milliarden Euro stehen im Koalitionsvertrag; die 10 Milliarden Euro Erfüllungsaufwand betreffen Wirtschaft, Bürger und Verwaltung zusammen.
  • Im Verordnungstext widersprechen sich zwei Stellen zur Regel für Kleinstbetriebe (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b: Lieferant im selben Mitgliedstaat; Art. 15 Abs. 12: in der Union ansässig). Kommission, Zentrale Stelle Verpackungsregister und Kammern folgen der engeren Fassung, der Brief auch.
  • Österreichische Quellen (Wirtschaftskammer) sind nur für Aussagen verwendet, die unmittelbar aus der EU-Verordnung folgen. Vier Beratungs- und Anbieterseiten der eingereichten Fassung enthielten Fehler und sind durch den Verordnungstext ersetzt.

QUELLEN


Quellen

Jede Nummer im Text führt zu ihrer Quelle. Die Herkunft steht an jedem Eintrag: amtlich, Medienbericht, Verband, Institut oder Datenportal.

  1. [1] GÖRG Rechtsanwälte, April 2026

    Legal Update Product Compliance: Die Verpackung als reguliertes Produkt – Neue Marktzugangsvoraussetzungen durch die PPWR ab August 2026

    Institut oder Körperschaft↑ zurück zum Text

  2. [2] Europäisches Parlament und Rat, 19.12.2024, ABl. L vom 22.01.2025

    Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Art. 3, 5, 9, 15, 19, 24, 25, 32, 33, 45, 71, Anhang V, Fußnote 2)

    Amtliche Quelle↑ zurück zum Text

  3. [3] Deutscher Bundestag, 15.04.2026

    Drucksache 21/5346: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 (Vorblatt)

    Amtliche Quelle↑ zurück zum Text

  4. [4] Bundesgesetzblatt, 17.07.2026

    Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40, BGBl. 2026 I Nr. 207

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  5. [5] Deutsche Welle, 12.08.2026

    EU waste packaging rules: Why small businesses are worried

    Medienbericht↑ zurück zum Text

  6. [6] IHK Mittlerer Niederrhein, abgerufen 15.10.2026

    Die Verpackungsverordnung (PPWR) – Was Ihr Unternehmen wissen muss

    Institut oder Körperschaft↑ zurück zum Text

  7. [7] CDU, CSU und SPD, 2025

    Verantwortung für Deutschland. Koalitionsvertrag, 21. Legislaturperiode (S. 61, Z. 1943 ff. und 1955 ff.)

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  8. [8] Bundesregierung, 05.11.2025

    Weniger Vorschriften – mehr Pragmatismus (Entlastungskabinett)

    Amtliche Quelle↑ zurück zum Text

  9. [9] Bundesregierung, 14.05.2025

    Regierungserklärung von Bundeskanzler Friedrich Merz

    Amtliche Quelle↑ zurück zum Text

  10. [10] Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, 12.08.2026

    Europäische Verpackungsverordnung ab heute wirksam (Pressemitteilung 097/26)

    Amtliche Quelle↑ zurück zum Text

  11. [11] Bundesministerium der Justiz

    Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), §§ 6, 7, 66, 68

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  12. [12] Handwerkskammer Hannover, aktualisiert 16.09.2026

    Neue EU-Verpackungsverordnung – Was hat die „Brötchentüte“ damit zu tun?

    Institut oder Körperschaft↑ zurück zum Text

  13. [13] Deutscher Bundestag, 11.06.2026

    Bundestag beschließt neue Verpackungsregeln (Textarchiv, 83. Sitzung)

    Amtliche Quelle↑ zurück zum Text

  14. [14] Europäische Kommission, 10.06.2026

    Leitlinien zur Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (C/2026/3084), Abschnitte 2 und 5

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  15. [15] Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, 08.09.2026

    Kritik an der EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Bundesregierung setzt sich für Entlastungen ein

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  16. [16] Europäische Kommission, GD Umwelt, August 2026

    Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) – Frequently Asked Questions, 2. Ausgabe

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  17. [17] Lebensmittelverband Deutschland u. a., 12.06.2026

    Implementation of the PPWR requirements: PFAS limit values for food packaging – Scope of Article 5(5)

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  18. [18] Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, 27.07.2026

    Rundschreiben 018/2026: Reminder zum stufenweisen Anwendungsbeginn der EU-Verpackungsverordnung („PPWR“) ab 12. August 2026

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  19. [19] Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, abgerufen 15.10.2026

    Serviceverpackungen: Was ändert sich durch die PPWR?

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  20. [20] Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, abgerufen 15.10.2026

    Verantwortung unter der PPWR: Wer ist Erzeuger, wer Hersteller?

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  21. [21] IHK Niederbayern, 13.08.2026

    Die Europäische Verpackungsverordnung: In Kraft seit Mitte August

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  22. [22] EUWID Recycling und Entsorgung, 27.05.2026

    VG Osnabrück grenzt Werbung und „Ware“ im Verpackungsrecht neu ab (Urteil vom 05.05.2026, 7 A 162/24, nicht rechtskräftig)

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  23. [23] Umweltbundesamt, 11.08.2026

    Neue Regeln für Verpackungen bringen Plus für Umwelt & Gesundheit

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  24. [24] Europäische Kommission, GD Umwelt, 11.08.2026

    New EU rules on packaging enter into application

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  25. [25] Europäische Kommission, GD Umwelt, Stand 12.10.2026

    Packaging waste (mit dem Vorschlag zum Umwelt-Omnibus)

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  26. [26] Merkur, 25.02.2026

    Die Ideen des Merz: Die Wahlversprechen-Bilanz nach einem Jahr (Abschnitt „Bürokratieabbau und Steuern: Versprochen, kaum geliefert“)

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  27. [27] packaging journal, 13.10.2026

    PPWR-Vertreterpflicht für Kleinbetriebe soll gelockert werden

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  28. [28] Deutscher Bundestag, 18.08.2026

    Drucksache 21/7659: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Bürokratierückbau und Staatsmodernisierung in der 21. Wahlperiode“ (S. 4 f.)

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KORREKTUREN


Korrekturen

Keine Korrekturen seit der Veröffentlichung am 15.10.2026. Jede wesentliche Änderung erscheint hier mit Datum, Grund und altem Wortlaut.

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