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ABSTIMMUNGDEUTSCHLAND ENTSCHEIDETFRAGE 25

Sollen politische Mandatsträger bei nachgewiesenen schweren Pflichtverletzungen zusätzlichen gesetzlichen Sanktionen unterliegen?

Bundestagsabgeordnete, die gegen ihre Verhaltensregeln verstoßen, können ein Ordnungsgeld von bis zu einer halben Jahresentschädigung zahlen müssen. In der vergangenen Wahlperiode endeten 261 von 361 Prüfverfahren mit einer Ermahnung, keines mit einem Ordnungsgeld. Was heute gilt und welche Sanktionen diskutiert werden.

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Teil der Reihe DEUTSCHLAND ENTSCHEIDET: Thema 5: Politische Transparenz und Verantwortung · Ergebnisse ansehen

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Die Fakten

Abgeordnete des Bundestages sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. [1] Für Abstimmungen und Äußerungen im Bundestag dürfen sie nie gerichtlich verfolgt werden, verleumderische Beleidigungen ausgenommen. Wegen anderer Straftaten dürfen sie in der Regel nur mit Genehmigung des Bundestages verfolgt werden. [2]

Wer sich als Abgeordneter dafür bezahlen oder anders belohnen lässt, bei der Ausübung seines Mandats im Auftrag oder auf Weisung eines anderen zu handeln, wird mit einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Das gilt für Abgeordnete in Bund und Ländern, für Mitglieder von Gemeinderäten und Kreistagen und für Europaabgeordnete. [3] Der Bundesgerichtshof entschied 2022 in der sogenannten Maskenaffäre, dass die Vorschrift nur die Arbeit im Parlament erfasst, also etwa in Plenum, Ausschüssen und Fraktionen. Wer sich dafür bezahlen ließ, als Abgeordneter auf Behörden einzuwirken, war nach dieser Vorschrift nicht strafbar. [4] Seit dem 18.06.2024 ist auch bezahlte Interessenvertretung während des Mandats strafbar, mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Das gilt für Abgeordnete in Bund, Ländern und im Europäischen Parlament, wenn ihre Verhaltensregeln eine solche Tätigkeit verbieten. [5] Der Bundestag beschloss das mit den Stimmen von SPD, Grünen, FDP und AfD; die CDU/CSU enthielt sich. [6] Wer wegen eines Verbrechens zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wird, verliert für fünf Jahre die Wählbarkeit und damit auch sein Mandat. [7] Bei Bestechlichkeit und bezahlter Interessenvertretung kann das Gericht die Wählbarkeit schon neben einer Freiheitsstrafe ab sechs Monaten aberkennen. [3][5]

Seit dem 19.10.2021 stehen strengere Verhaltensregeln im Abgeordnetengesetz. [8] Bundestagsabgeordnete müssen Nebentätigkeiten anzeigen und die Einkünfte daraus beziffern, wenn diese 1.000 Euro im Monat oder 3.000 Euro im Jahr übersteigen. Bezahlte Interessenvertretung für Dritte gegenüber Bundestag und Bundesregierung ist verboten. Unzulässige Zahlungen fließen an den Bundeshaushalt. Bei leichten Verstößen ermahnt die Bundestagspräsidentin. Sonst stellt das Präsidium fest, ob ein Pflichtverstoß vorliegt. Einen festgestellten Verstoß veröffentlicht der Bundestag als Drucksache. Zusätzlich ist ein Ordnungsgeld bis zur Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung möglich. [9] Das sind derzeit rund 71.000 Euro. [10] In der 20. Wahlperiode von 2021 bis 2025 gab es 361 Prüfverfahren. 261 endeten mit einer Ermahnung, 85 wurden eingestellt, keines endete mit einer Feststellung des Präsidiums oder einem Ordnungsgeld. [11] In der Wahlperiode davor waren es 386 Verfahren mit 5 Feststellungen und einem Ordnungsgeld. [8]

Für Verstöße gegen die Ordnung in den Plenarsitzungen gibt es eigene Maßnahmen. Wer die Sitzung leitet, kann Abgeordnete mit Namen zur Ordnung rufen. [12] Außerdem sind ein Ordnungsgeld und bei grober Verletzung der Ordnung ein Ausschluss von bis zu 30 Sitzungstagen möglich. [13] In der 20. Wahlperiode gab es 135 Ordnungsrufe und 3 Ordnungsgelder, ausgeschlossen wurde niemand. In der Wahlperiode davor waren es 47 Ordnungsrufe. [12] Seit dem 01.11.2025 beträgt das Ordnungsgeld 2.000 Euro, im Wiederholungsfall 4.000 Euro, statt bisher 1.000 und 2.000 Euro. Wer innerhalb von drei Sitzungswochen dreimal zur Ordnung gerufen wird, erhält mit dem dritten Ordnungsruf zugleich ein Ordnungsgeld. [13][14] Dafür stimmten CDU/CSU und SPD, dagegen die AfD; Grüne und Linke enthielten sich. [14]

Weitere Sanktionen werden diskutiert. Die Bundesregierung hat am 30.09.2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem Gerichte bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe die Wählbarkeit und die Fähigkeit zu öffentlichen Ämtern aberkennen können, für zwei bis fünf Jahre. Das gälte für alle Verurteilten, also auch für Mandatsträger. [15][7] Die AfD-Fraktion schlug 2022 vor, bei der Bestechlichkeit schon das Ausnutzen der Stellung als Abgeordneter zu bestrafen und die Bedingung „im Auftrag oder auf Weisung“ zu streichen. [16]

Was dafür spricht

  • Die SPD-Abgeordnete Sonja Eichwede 2024 zur Strafbarkeit bezahlter Interessenvertretung: „Mandatsträger, die sich darauf einlassen, beschädigen unsere Demokratie. Hier muss der Rechtsstaat mit dem scharfen Schwert des Strafrechts handeln.“ [6]
  • Die Grünen-Abgeordnete Filiz Polat 2025 zu den schärferen Ordnungsmaßnahmen im Bundestag: „Die Verschärfungen im Ordnungsrecht sind leider ein notwendiger und konsequenter Schritt“. [17]
  • Die Plattform abgeordnetenwatch.de kritisierte 2024, der Bundestag kontrolliere sich selbst und schrecke nicht durch spürbare Sanktionen ab. Sie fordert eine unabhängige Prüfstelle, die häufiger wirksame Sanktionen wie hohe Ordnungsgelder empfiehlt. [18]

Was dagegen spricht

  • Der Staatsrechtler Matthias Rossi von der Universität Augsburg bezweifelte 2021, dass höhere Strafen für Abgeordnetenbestechung abschrecken. Mehr Befugnisse der Staatsanwaltschaft gegenüber Abgeordneten sah er kritisch, denn „die bloße Aufnahme von Ermittlungen kommt oft einer faktischen Verurteilung gleich“. [19]
  • Der AfD-Abgeordnete Stephan Brandner 2025 zur neuen Geschäftsordnung des Bundestages mit schärferen Ordnungsmaßnahmen: „Es geht um einen Frontalangriff auf die Opposition, um einen Frontalangriff auf das freie Mandat“. Er warnte, die Mehrheit könne so Abgeordnete reihenweise ausschließen und sich Mehrheiten sichern. [17]
  • Die Bundesrechtsanwaltskammer lehnte im Januar 2026 den geplanten Entzug der Wählbarkeit bei Volksverhetzung ab. Solche Folgen einer Strafe passten nicht zu einem Strafrecht, das auf Schuldausgleich und Vorbeugung zielt, sondern seien „ein auf Exklusion und Ausgrenzung zielendes Strafrecht“. [20]

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Während die Abstimmung läuft, zeigen wir nur die Anteile, und zwar ab 50 Stimmen; vorher wäre ein Zwischenstand Zufall. Die Zahl der Stimmen geben wir am Ende der Abstimmung bekannt.

Wer es darauf anlegt, kann die Sperre umgehen, etwa mit einem zweiten Gerät. Ganz ausschließen lässt sich Manipulation bei offenen Online-Abstimmungen nicht.

BELEGE


Quellen

  1. [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    Grundgesetz, Artikel 38

    Amtliche Quelle

  2. [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    Grundgesetz, Artikel 46

    Amtliche Quelle

  3. [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    § 108e Strafgesetzbuch: Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern

    Amtliche Quelle

  4. [4] Bundesgerichtshof, 12.07.2022

    Pressemitteilung 107/2022 zur Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern in der sog. Maskenaffäre (Beschluss StB 7-9/22)

    Amtliche Quelle

  5. [5] Bundesgesetzblatt, 17.06.2024

    Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung, BGBl. 2024 I Nr. 190

    Amtliche Quelle

  6. [6] Deutscher Bundestag, 25.04.2024

    Plenarprotokoll 20/166

    Amtliche Quelle

  7. [7] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    § 45 Strafgesetzbuch: Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts

    Amtliche Quelle

  8. [8] Deutscher Bundestag, 23.09.2022

    Unterrichtung durch die Präsidentin: Bericht nach § 51 Absatz 6 des Abgeordnetengesetzes (19. Wahlperiode), Drucksache 20/3500

    Amtliche Quelle

  9. [9] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    Abgeordnetengesetz, §§ 44a, 45 und 51

    Amtliche Quelle

  10. [10] Bundesgesetzblatt, 22.07.2026

    Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 sowie zur Änderung des Abgeordnetengesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 211

    Amtliche Quelle

  11. [11] Deutscher Bundestag, 21.05.2025

    Unterrichtung durch die Präsidentin: Bericht nach § 51 Absatz 6 des Abgeordnetengesetzes (20. Wahlperiode), Drucksache 21/185

    Amtliche Quelle

  12. [12] Deutscher Bundestag, 18.03.2026

    Datenhandbuch, Kapitel 7.16: Ordnungsmaßnahmen

    Amtliche Quelle

  13. [13] Bundesgesetzblatt, 31.10.2025

    Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes – Kürzung der Kostenpauschale und Erhöhung der Ordnungsgelder, BGBl. 2025 I Nr. 258

    Amtliche Quelle

  14. [14] Deutscher Bundestag, 16.10.2025

    Bundestag beschließt Neufassung seiner Geschäftsordnung (Textarchiv)

    Amtliche Quelle

  15. [15] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 30.09.2026

    Gesetzgebungsverfahren: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens

    Amtliche Quelle

  16. [16] Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Fraktion der AfD, 14.07.2022

    Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Ausweitung und Verschärfung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung, Drucksache 20/2777

    Amtliche Quelle

  17. [17] Deutscher Bundestag, 16.10.2025

    Plenarprotokoll 21/34

    Amtliche Quelle

  18. [18] abgeordnetenwatch.de, 25.11.2024

    Schluss mit der Selbstkontrolle des Bundestags: Warum es jetzt eine unabhängige Transparenz-Kontrolle braucht und was Politik und Wissenschaft davon halten

    Verband

  19. [19] NJW-aktuell, über den Publikationsserver der Universität Augsburg, 10.05.2021

    Compliance in der Politik: Interview mit Matthias Rossi, NJW-aktuell 19/2021, S. 12–13

    Medienbericht

  20. [20] Bundesrechtsanwaltskammer, Januar 2026

    Stellungnahme 9/2026 zum Referentenentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens

    Verband