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ABSTIMMUNGDEUTSCHLAND ENTSCHEIDETFRAGE 23

Sollten frühere Regierungsmitglieder längere Karenzzeiten vor bestimmten Tätigkeiten in der Privatwirtschaft einhalten müssen?

Frühere Bundesminister und Parlamentarische Staatssekretäre müssen eine neue Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes anzeigen, wenn sie diese in den ersten 18 Monaten nach dem Amt aufnehmen wollen. Die Bundesregierung kann sie höchstens so lange untersagen. Von Mai 2025 bis September 2026 untersagte sie in 16 von 48 veröffentlichten Entscheidungen mindestens eine Tätigkeit ganz oder teilweise, meist für zwölf Monate.

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Teil der Reihe DEUTSCHLAND ENTSCHEIDET: Thema 5: Politische Transparenz und Verantwortung · Ergebnisse ansehen

VOR DER STIMME


Die Fakten

Seit Juli 2015 müssen Mitglieder der Bundesregierung schriftlich anzeigen, wenn sie in den ersten 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufnehmen wollen. [1][2] Für Parlamentarische Staatssekretäre gilt das entsprechend. [3] Die Bundesregierung kann die Tätigkeit in dieser Zeit ganz oder teilweise untersagen, wenn öffentliche Interessen beeinträchtigt werden können. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Tätigkeit den früheren Amtsbereich betrifft oder das Vertrauen in die Integrität der Bundesregierung beeinträchtigen kann. Eine solche Sperre heißt Karenzzeit. [2] Sie soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten, bei schwerer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen höchstens 18 Monate. [4]

Die Bundesregierung entscheidet auf Empfehlung eines Gremiums aus drei Mitgliedern und veröffentlicht die Entscheidung mit dieser Empfehlung. [4] Die Mitglieder des Gremiums beruft der Bundespräsident zu Beginn jeder Wahlperiode auf Vorschlag der Bundesregierung. [5] Frühere Bundesminister erhalten Übergangsgeld für so viele Monate, wie sie im Amt waren, mindestens sechs und höchstens 24 Monate. Einkünfte aus einer privaten Tätigkeit werden ab dem zweiten Monat angerechnet. [6] Wird eine Tätigkeit untersagt, gibt es mindestens für die Dauer der Sperre Übergangsgeld. [7] Eine Strafe oder Geldbuße für Verstöße sehen die Vorschriften nicht vor. [1][4][5][7] Die Bundesregierung verwies 2020 auf die Eigenverantwortung der früheren Mitglieder. [2]

Für frühere beamtete Staatssekretäre gelten längere Fristen. Sie müssen jede Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes bis zu sieben Jahre nach dem Ende ihres Dienstes vorher anzeigen. Die zuständige Behörde muss die Tätigkeit untersagen, soweit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, längstens bis zum Ende dieser Frist. [8][9] Frühere Mitglieder der EU-Kommission müssen eine berufliche Tätigkeit in den ersten zwei Jahren nach dem Amt mindestens zwei Monate vorher melden. Hängt sie mit ihrem früheren Ressort zusammen, entscheidet die Kommission erst nach Anhörung eines unabhängigen Ethikausschusses. Zwei Jahre lang dürfen sie gegenüber der Kommission weder eigene geschäftliche Interessen noch die von Arbeitgebern oder Kunden vertreten, soweit es um ihr früheres Ressort geht. Für frühere Präsidenten der Kommission gelten jeweils drei Jahre. [10]

Bis November 2020 hatte die Bundesregierung zu 27 Anzeigen entschieden. In zehn Fällen untersagte oder beschränkte sie eine Tätigkeit zumindest teilweise. Sie folgte dabei stets der Empfehlung des Gremiums. [2] Von Mai 2025 bis September 2026 machte sie 48 Entscheidungen über Anzeigen früherer Bundesminister und Parlamentarischer Staatssekretäre im Bundesanzeiger bekannt. In 16 davon untersagte sie mindestens eine Tätigkeit ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit, meist für zwölf Monate. [11] Dem früheren Bundesminister Christian Lindner untersagte sie etwa eine Tätigkeit als Senior Advisor bei der Teneo Germany GmbH für 16 Monate nach dem Ausscheiden. [12] Dem früheren Bundesminister Dr. Jörg Kukies untersagte sie eine Tätigkeit für Morgan Stanley in London für zwölf Monate nach dem Ausscheiden. Führungsaufgaben bei Morgan Stanley weltweit und Tätigkeiten für in Deutschland tätige Gesellschaften von Morgan Stanley untersagte sie ihm für 18 Monate. [13]

Die Bundesregierung von CDU, CSU und SPD plant nach eigener Auskunft vom August 2026 weder eine Verlängerung der Karenzzeit noch Sanktionen bei Verstößen. [14] Die EU-Kommission stellte 2025 fest, dass die Regeln zur Karenzzeit für Bundesminister und Parlamentarische Staatssekretäre unverändert geblieben sind. [15] In ihren Empfehlungen an Deutschland von 2025 und 2026 verlangt sie keine Verlängerung mehr. [15][16]

Was dafür spricht

  • Timo Lange von LobbyControl: „Die maximale Abkühlphase von 18 Monaten ist zu kurz, der Abstand zur Amtszeit als Minister zu gering, Kontakte und Insiderwissen nicht ausreichend abgekühlt.“ Der Verein fordert eine Höchstdauer von 36 Monaten. [17]
  • Die Linke will, dass frühere Bundesminister und Parlamentarische Staatssekretäre „mindestens drei Jahre bzw. für die Dauer des zeitlichen Anspruchs auf Übergangsgeld warten“, bevor sie in Unternehmen wechseln, mit deren wirtschaftlichen Interessen sie zuvor politisch befasst waren. [18] Die Grünen wollen die Karenzzeiten für ausscheidende Regierungsmitglieder ebenfalls erhöhen. [19]
  • Die EU-Kommission empfahl Deutschland 2024, die Regeln für den Wechsel aus der Regierung in die Wirtschaft zu stärken, indem es die Karenzzeiten für Bundesminister und Parlamentarische Staatssekretäre verlängert. [15]

Was dagegen spricht

  • Auf die Frage, ob sie Tätigkeiten früherer Regierungsmitglieder in Gremien von Unternehmen etwa durch eine längere Karenzzeit erschweren will, antwortete die Bundesregierung im August 2026: „Nein. Die bestehenden Regelungen haben sich bewährt.“ [14]
  • Nach Angaben der EU-Kommission begründet die Bundesregierung die kürzeren Fristen im Vergleich zu Spitzenbeamten mit der kürzeren Amtszeit von Regierungsmitgliedern. Sie entscheide jeden Fall einzeln und wäge dabei das öffentliche Interesse gegen die Berufsfreiheit ab. [2][15]
  • Der Marburger Rechtsprofessor Hans-Detlef Horn sah 2015 schon in einer geplanten hessischen Karenzregel mit einem Verbot von höchstens 18 Monaten einen „erheblich intensiven Eingriff in die Berufsfreiheit“. Je schwerer ein solcher Eingriff wiegt, desto gewichtiger muss nach seiner Darstellung der Zweck sein, der ihn rechtfertigt. [20]

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Während die Abstimmung läuft, zeigen wir nur die Anteile, und zwar ab 50 Stimmen; vorher wäre ein Zwischenstand Zufall. Die Zahl der Stimmen geben wir am Ende der Abstimmung bekannt.

Wer es darauf anlegt, kann die Sperre umgehen, etwa mit einem zweiten Gerät. Ganz ausschließen lässt sich Manipulation bei offenen Online-Abstimmungen nicht.

BELEGE


Quellen

  1. [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    § 6a Bundesministergesetz: Anzeigepflicht nach dem Ausscheiden aus dem Amt

    Amtliche Quelle

  2. [2] Bundesregierung, 19.11.2020

    Antwort „Anwendung und mögliche Änderungen der Karenzzeitregelungen für Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretärinnen und Staatssekretäre“, Drucksache 19/24499

    Amtliche Quelle

  3. [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    § 7 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

    Amtliche Quelle

  4. [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    § 6b Bundesministergesetz: Untersagung, beratendes Gremium, Veröffentlichung

    Amtliche Quelle

  5. [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    § 6c Bundesministergesetz: Mitglieder des beratenden Gremiums

    Amtliche Quelle

  6. [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    § 14 Bundesministergesetz: Übergangsgeld

    Amtliche Quelle

  7. [7] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    § 6d Bundesministergesetz: Übergangsgeld während einer Untersagung

    Amtliche Quelle

  8. [8] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    § 54 Bundesbeamtengesetz: Einstweiliger Ruhestand

    Amtliche Quelle

  9. [9] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    § 105 Bundesbeamtengesetz: Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

    Amtliche Quelle

  10. [10] Europäische Kommission, 31.01.2018

    Beschluss über einen Verhaltenskodex für die Mitglieder der Europäischen Kommission (2018/C 65/06), Artikel 11

    Amtliche Quelle

  11. [11] Bundesanzeiger, Amtlicher Teil (Bundeskanzleramt), 14.05.2025 bis 10.09.2026

    Bekanntmachungen von Entscheidungen der Bundesregierung nach § 6b des Bundesministergesetzes, BAnz AT 14.05.2025 B1 bis BAnz AT 10.09.2026 B1 (48 Bekanntmachungen, Auswertung der Redaktion)

    Amtliche Quelle

  12. [12] Bundesanzeiger, Amtlicher Teil (Bundeskanzleramt), 17.12.2025

    Bekanntmachung einer Entscheidung der Bundesregierung nach § 6b des Bundesministergesetzes vom 5. Dezember 2025, BAnz AT 17.12.2025 B1

    Amtliche Quelle

  13. [13] Bundesanzeiger, Amtlicher Teil (Bundeskanzleramt), 05.05.2026

    Bekanntmachung einer Entscheidung der Bundesregierung nach § 6b des Bundesministergesetzes vom 23. April 2026, BAnz AT 05.05.2026 B2

    Amtliche Quelle

  14. [14] Bundesregierung, 26.08.2026

    Antwort auf die Große Anfrage „Politischer Einfluss von Unternehmen und Wirtschaftsverbänden“, Drucksache 21/7744, Antworten zu den Fragen 11 und 12

    Amtliche Quelle

  15. [15] Europäische Kommission, 08.07.2025

    2025 Rule of Law Report: Country Chapter on the rule of law situation in Germany, SWD(2025) 905

    Amtliche Quelle

  16. [16] Europäische Kommission, 17.07.2026

    2026 Rule of Law Report: Country Chapter on the rule of law situation in Germany, SWD(2026) 905

    Amtliche Quelle

  17. [17] LobbyControl, 23.10.2025

    Ex-Finanzminister Lindner will zu Lobbyberatung wechseln, Kritik von LobbyControl (Pressemitteilung)

    Verband

  18. [18] Die Linke, 2025

    Alle wollen regieren. Wir wollen verändern. Wahlprogramm zur Bundestagswahl 2025, S. 50

    Institut oder Körperschaft

  19. [19] Bündnis 90/Die Grünen, 2025

    Zusammen wachsen. Regierungsprogramm 2025, S. 110

    Institut oder Körperschaft

  20. [20] Hans-Detlef Horn, Philipps-Universität Marburg, 23.10.2015

    Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung, Anhörung des Hauptausschusses des Hessischen Landtages, S. 3

    Institut oder Körperschaft