ABSTIMMUNGDEUTSCHLAND ENTSCHEIDETFRAGE 21
Sollen Parteispenden oberhalb einer festgelegten Bagatellgrenze zeitnah veröffentlicht werden?
2025 gingen beim Bundestag 170 Meldungen über Spenden von mehr als 35.000 Euro ein; er veröffentlichte sie umgehend im Internet. Kleinere Spenden über 10.000 Euro im Jahr werden erst mit dem Rechenschaftsbericht bekannt, für 2024 erst ab Februar 2026. Wer weniger gibt, bleibt öffentlich ungenannt.
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Teil der Reihe DEUTSCHLAND ENTSCHEIDET: Thema 5: Politische Transparenz und Verantwortung · Ergebnisse ansehen
VOR DER STIMME
Die Fakten
Das Grundgesetz verpflichtet die Parteien, über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft zu geben. Das Nähere regelt der Bund im Parteiengesetz. [1] Eine Spende über 500 Euro darf eine Partei nur annehmen, wenn der Spender feststellbar ist. Öffentlich genannt wird er erst, wenn seine Spenden und Beiträge an die Partei in einem Jahr zusammen 10.000 Euro übersteigen, und zwar im Rechenschaftsbericht. Eine einzelne Spende über 35.000 Euro muss die Partei der Präsidentin des Deutschen Bundestages unverzüglich anzeigen. Diese veröffentlicht sie „zeitnah“ als Bundestagsdrucksache; eine Frist in Tagen nennt das Gesetz nicht. [2] Die Grenze von 35.000 Euro gilt seit dem 05.03.2024, vorher lag sie bei 50.000 Euro. [3]
Nach dem Bundesverfassungsgericht müssen Spender genannt werden, wenn mit der Höhe ihrer Zuwendung politischer Einfluss möglich ist. Dabei muss der Gesetzgeber auch an die unteren Ebenen einer Partei und an kleinere Parteien denken. Bei der Höhe der Grenze hat er einen gewissen Spielraum. Er darf dabei berücksichtigen, was sich praktisch umsetzen lässt. 1992 erklärte das Gericht eine Anhebung der Grenze von 20.000 auf 40.000 Mark für verfassungswidrig. [4]
Der Bundestag stellt angezeigte Spenden über 35.000 Euro unmittelbar ins Internet. Als Drucksache folgen sie gesammelt später: Die Anzeigen aus Mai und Juni 2026 erschienen so am 05.10.2026. [5] 2025 gingen 170 solcher Anzeigen ein, zusammen rund 23,7 Millionen Euro. [6] Kleinere Spenden werden erst mit dem Rechenschaftsbericht bekannt. Ihn muss eine Partei bis zum 30. September des Folgejahres einreichen; die Frist kann um bis zu drei Monate verlängert werden. [7] Die Rechenschaftsberichte 2024 der im Bundestag vertretenen Parteien erschienen am 16.02.2026. [8] Wer einer dieser Parteien im Januar 2024 etwa 20.000 Euro spendete, erschien damit erst gut zwei Jahre später in einer amtlichen Veröffentlichung.
Die Koalition aus SPD, Grünen und FDP hatte 2021 vereinbart, die Grenze für die sofortige Veröffentlichung auf 35.000 Euro und die Grenze für den Rechenschaftsbericht auf 7.500 Euro zu senken. [9] Beschlossen wurde 2024 nur die erste Senkung. [3] Die Staatengruppe gegen Korruption des Europarats, kurz GRECO, hatte Deutschland 2009 empfohlen, die damalige Grenze von 50.000 Euro für die sofortige Meldung zu senken. Zudem sollte Deutschland eine deutliche Senkung der Grenze für die Nennung von Spendern prüfen. 2019 schloss GRECO das Verfahren ab und sah diese Empfehlung nur teilweise umgesetzt. [10] Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD von 2025 kommen Parteispenden nicht vor. [11]
Was dafür spricht
- Die CDU/CSU-Fraktion erklärte 2023 im Innenausschuss, die Senkung der Grenzen „schaffe Transparenz und notwendiges Vertrauen der Bevölkerung in die Arbeit von Parteien“. [12]
- Transparency International Deutschland forderte 2023, Spender ab 10.000 Euro im Jahr sofort auf der Internetseite des Bundestages zu nennen. Die Organisation begründete das so: „Insbesondere auf der kommunalen, aber auch Landesebene kann auch mit Spenden ab 10.000 Euro erheblich Einfluss genommen werden“. [13]
- Der Lüneburger Politikwissenschaftler Michael Koß hielt 2023 die Sorge für unbegründet, eine niedrigere Grenze für die sofortige Veröffentlichung schrecke Spender ab. Nach seinen Angaben stiegen Spenden über 50.000 Euro im Jahresschnitt von 5,7 Millionen Euro in den Jahren 2002 bis 2011 auf 6,4 Millionen Euro in den Jahren 2012 bis 2021. [14]
Was dagegen spricht
- In der Debatte um die Reform von 2023 ging es auch um den Schutz der Spender. Der Gesetzentwurf von SPD, CDU/CSU, Grünen und FDP sah eine niedrigere Grenze für die Sofortmeldung vor. Er verwies aber auch auf die „berechtigten Interessen zum Schutz privater Daten“ von Spendern. Seit März 2024 dürfen im Rechenschaftsbericht deshalb statt der Anschrift andere Angaben stehen, laut Begründung etwa Beruf und Postleitzahl. Die AfD-Fraktion begrüßte diesen Schutz der Spender. [15][3][12]
- In derselben Debatte betonte die FDP-Fraktion, bei den neuen Pflichten für Sponsoring und Parallelaktionen Bürokratie zu vermeiden. Viele Schatzmeister in Kreis- und Ortsverbänden arbeiteten ehrenamtlich in ihrer Freizeit, die Regeln müssten für sie leistbar bleiben. Die Aussage galt diesen Pflichten, nicht der Meldung von Spenden. [12]
- Zur Senkung der Grenze für die Sofortmeldung auf 35.000 Euro wandte der Bonner Rechtswissenschaftler Foroud Shirvani 2023 ein, sie lasse sich wie die bisherige Grenze leicht umgehen: Spender könnten Beträge stückeln und zeitlich strecken. „Der Mehrwert der neuen Regelung dürfte begrenzt sein.“ [14]
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Dies ist ein Stimmungsbild unserer Leserinnen und Leser, keine repräsentative Umfrage. Wer abstimmt, entscheidet selbst, ob er teilnimmt. Das Ergebnis sagt deshalb nicht, was alle Menschen in Deutschland denken.
Abstimmen können Sie einmal am Tag, ohne Anmeldung und ohne E-Mail-Adresse. Dafür merkt sich Ihr Browser den Tag Ihrer Stimme, und je Internetanschluss zählen wir am Tag höchstens 20 Stimmen. Gespeichert wird nur, wie viele Stimmen jede Antwort hat. Wer wie abgestimmt hat, speichern wir nicht.
Während die Abstimmung läuft, zeigen wir nur die Anteile, und zwar ab 50 Stimmen; vorher wäre ein Zwischenstand Zufall. Die Zahl der Stimmen geben wir am Ende der Abstimmung bekannt.
Wer es darauf anlegt, kann die Sperre umgehen, etwa mit einem zweiten Gerät. Ganz ausschließen lässt sich Manipulation bei offenen Online-Abstimmungen nicht.
BELEGE
Quellen
[1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Grundgesetz, Artikel 21Amtliche Quelle
[2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
§ 25 Parteiengesetz: SpendenAmtliche Quelle
[3] Bundesgesetzblatt, 04.03.2024
Elftes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes, BGBl. 2024 I Nr. 70Amtliche Quelle
[4] Universität Bern, Das Fallrecht (DFR), 09.04.1992
BVerfGE 85, 264: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.04.1992, 2 BvE 2/89 (Parteienfinanzierung II)Institut oder Körperschaft
[5] Präsidentin des Deutschen Bundestages, 05.10.2026
Unterrichtung: Veröffentlichung von Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 35.000 Euro übersteigen, Drucksache 21/8340Amtliche Quelle
[6] Deutscher Bundestag
Parteispenden über 35.000 € – Jahr 2025Amtliche Quelle
[7] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
§ 19a Parteiengesetz: FestsetzungsverfahrenAmtliche Quelle
[8] Deutscher Bundestag, 16.02.2026
Fundstellenverzeichnis der Rechenschaftsberichte nach dem Parteiengesetz (Rechenschaftsberichte 2024 der Bundestagsparteien: Drucksache 21/4150)Amtliche Quelle
[9] SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, 2021
Mehr Fortschritt wagen: Koalitionsvertrag 2021–2025, S. 9Institut oder Körperschaft
[10] Staatengruppe gegen Korruption des Europarats (GRECO), 22.03.2019
Third Evaluation Round: Second Addendum to the Second Compliance Report on Germany, GrecoRC3(2019)1Amtliche Quelle
[11] CDU, CSU und SPD, 2025
Verantwortung für Deutschland: Koalitionsvertrag für die 21. LegislaturperiodeInstitut oder Körperschaft
[12] Deutscher Bundestag, Ausschuss für Inneres und Heimat, 13.12.2023
Beschlussempfehlung und Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes, Drucksache 20/9774Amtliche Quelle
[13] Transparency International Deutschland, 27.11.2023
Stellungnahme anlässlich der Anhörung zum Parteiengesetz, Ausschussdrucksache 20(4)344Verband
[14] Deutscher Bundestag, Ausschuss für Inneres und Heimat, 27.11.2023
Protokoll der 61. Sitzung: Öffentliche Anhörung zum Parteiengesetz, mit den Stellungnahmen der SachverständigenAmtliche Quelle
[15] Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, 07.11.2023
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes, Drucksache 20/9147Amtliche Quelle