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ABSTIMMUNGDEUTSCHLAND ENTSCHEIDETFRAGE 90

Soll beim Ausbau erneuerbarer Energien und neuer Verkehrswege dem Erhalt von Naturflächen mehr Gewicht eingeräumt werden?

Windräder und Solaranlagen sollen nach dem Gesetz als vorrangiger Belang in die Abwägung mit dem Naturschutz eingehen. Seit Juli 2026 gilt ein solcher Vorrang auch für viele Fernstraßenprojekte. Bis Ende 2032 sollen rund 2 Prozent der Fläche Deutschlands für Windräder ausgewiesen sein.

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Teil der Reihe DEUTSCHLAND ENTSCHEIDET: Thema 18: Landwirtschaft, Ernährung und Naturschutz · Ergebnisse ansehen

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Die Fakten

Wer Straßen, Bahnstrecken oder Windparks baut, muss nach dem Bundesnaturschutzgesetz erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zuerst vermeiden. Was sich nicht vermeiden lässt, muss er ausgleichen oder ersetzen, und nur wenn das nicht möglich ist, mit Geld. [3] Lässt sich ein Eingriff weder vermeiden noch ausgleichen oder ersetzen, ist er unzulässig, wenn in der Abwägung der Naturschutz vorgeht. [4] Strenger geschützt sind die europäischen Natura-2000-Gebiete. Ein Projekt, das ein solches Gebiet erheblich beeinträchtigen kann, ist nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zulässig und nur ohne zumutbare Alternative. [5]

Bau und Betrieb von Anlagen für erneuerbare Energien liegen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz im überragenden öffentlichen Interesse. Bis der Strom in Deutschland nahezu treibhausgasneutral erzeugt wird, sollen sie als vorrangiger Belang in die Abwägung mit anderen Schutzgütern eingehen. [1] Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz hat das überragende öffentliche Interesse zum 29.07.2026 auf Aus- und Neubau aller Schienenwege des Bundes und auf viele Vorhaben an Bundesfernstraßen ausgeweitet. Für diese Fernstraßenvorhaben gilt nun auch der Vorrang in der Abwägung. Ab dem 01.02.2027 dürfen Träger von Verkehrsvorhaben und Energieinfrastruktur im überragenden öffentlichen Interesse Eingriffe wahlweise mit Geld ausgleichen statt mit eigenen Maßnahmen. Mit dem Geld muss die Natur im selben oder einem angrenzenden Naturraum mindestens gleichwertig aufgewertet werden. [2]

Für Windräder müssen die Länder Flächen ausweisen, zusammen rund 1,4 Prozent der Fläche Deutschlands bis Ende 2027 und rund 2 Prozent bis Ende 2032. Windenergiegebiete, die bis zum 19.05.2024 mit Umweltprüfung ausgewiesen wurden und außerhalb strenger Schutzgebiete wie Natura-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten und Nationalparken liegen, gelten als Beschleunigungsgebiete nach EU-Recht. [6] Seit dem 15.08.2025 sind auch Vorranggebiete für Windenergie in der Raumordnung als Beschleunigungsgebiete auszuweisen. Ausgenommen bleiben diese Schutzgebiete sowie Gebiete mit landesweit bedeutenden Vorkommen geschützter Arten, denen Windräder schaden können. [7] In Beschleunigungsgebieten entfallen die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Prüfungen nach Artenschutz- und Natura-2000-Recht. Stattdessen ordnet die Behörde auf Grundlage vorhandener Daten bei Bedarf Schutzmaßnahmen an, für Fledermäuse stets Abschaltzeiten. Fehlen geeignete Maßnahmen oder Daten, zahlt der Betreiber, solange die Anlage läuft, jährlich bis zu 2.600 Euro je Megawatt für die nationalen Artenhilfsprogramme. [6][7]

Die Siedlungs- und Verkehrsfläche wuchs von 2021 bis 2024 um durchschnittlich 50 Hektar am Tag. Davon entfielen 36 Hektar auf Flächen für Wohnbau, Industrie, Gewerbe und öffentliche Einrichtungen. Die Verkehrsflächen blieben nahezu unverändert. Ziel der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung sind weniger als 30 Hektar am Tag bis 2030. Bis 2050 sollen netto keine Flächen mehr hinzukommen. Die Siedlungs- und Verkehrsfläche ist nicht gleich versiegelte Fläche, auch Gärten, Parks und Friedhöfe zählen dazu. [8]

Die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur ist seit dem 18.08.2024 in Kraft. Bis 2030 sollen Wiederherstellungsmaßnahmen mindestens 20 Prozent der Land- und der Meeresfläche der EU abdecken, bis 2050 alle Ökosysteme, die der Wiederherstellung bedürfen. Außerhalb von Natura-2000-Gebieten dürfen Projekte im überwiegenden öffentlichen Interesse Lebensräume verschlechtern, wenn es keine weniger schädliche Alternative gibt. Anlagen für erneuerbare Energien samt Netzen und Speichern gelten dabei als im überragenden öffentlichen Interesse. Bis zum 01.09.2026 mussten die Mitgliedstaaten der Kommission einen Entwurf ihres Wiederherstellungsplans vorlegen. [9] Den deutschen Entwurf hat das Bundesumweltministerium am 25.04.2026 veröffentlicht. Die Übermittlung war für September 2026 vorgesehen, die endgültige Fassung für September 2027. [10] Im Juli 2026 legte das Ministerium den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Natürlichen Infrastruktur vor. Danach soll unter anderem der Schutz von Nationalparken, Naturschutzgebieten und natürlichen, nicht entwässerten Mooren im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Das soll nicht gegenüber Vorhaben gelten, die schon darin liegen, etwa erneuerbaren Energien, Stromnetzen und Verkehrswegen. Wer in besonders wertvolle Flächen eingreift, etwa in Natura-2000-Gebiete, geschützte Biotope, Moorböden oder unbebaute Auen, soll 20 Prozent mehr ausgleichen. Wer nach dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz zahlt statt auszugleichen, soll 20 Prozent mehr zahlen. [11] Laut der Seite des Ministeriums vom 25.09.2026 ist es weiter ein Referentenentwurf ohne Kabinettsbeschluss. [12]

Was dafür spricht

  • Die Deutsche Umwelthilfe forderte im März 2026 als Mindestmaß eine festgelegte Auswahl von Naturflächen, „in der das überragende öffentliche Interesse endlich auch für Moor- und Auenrenaturierung und Waldschutz gilt“. Dass Eingriffe mit Geld statt vor Ort ausgeglichen werden dürfen, würde nach ihrer Ansicht „unheilbaren Schaden an unserer Natur anrichten“. [16]
  • Der Sachverständigenrat für Umweltfragen will einen gesetzlichen Vorrang an eng umrissene Voraussetzungen knüpfen, etwa wenn er für die Klimaziele dringend geboten ist. Der Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes gehe „dezidiert auf Kosten von Natur- und Umweltschutz“. [15]
  • Die AfD-Fraktion will Natur-, Landschafts- und Heimatschutz deutlich höher gewichten als die Ausbauziele der Energiewende. [13] Die Grünen-Abgeordnete Swantje Henrike Michaelsen sagte im Bundestag zum Verkehr: „Die pauschale Ausweitung des überragenden öffentlichen Interesses führt dabei zu einer systematischen Schlechterstellung der Belange der Natur“. [14] Den Ausgleich zwischen Windenergie und Naturschutz halten die Grünen dagegen für angemessen. [13]

Was dagegen spricht

  • Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft hält den geplanten Vorrang für Schutzgebiete und Moore für unnötig: „Die neue Regelung zum überragenden öffentlichen Interesse ist aus Sicht des BDEW nicht erforderlich“. Erhebliche Flächen unterlägen schon heute strengem Schutzrecht. Die Aufschläge von 20 Prozent beim Ausgleich und bei der Ersatzzahlung will der Verband streichen. [17]
  • Der Deutsche Bauernverband lehnte im April 2026 einen früheren Entwurf des Gesetzes zur Natürlichen Infrastruktur ab. Er sieht darin „eine weitere nicht akzeptable Priorisierung des Natur- und Klimaschutzes zu Lasten der Land- und Ernährungswirtschaft“. Betroffen seien land- und forstwirtschaftliche Flächen von mehreren Millionen Hektar. [18]
  • Die CDU/CSU-Fraktion sieht den Artenschutz bei der Windenergie in den Genehmigungsverfahren schon umfassend berücksichtigt. [13] Beim Infrastruktur-Zukunftsgesetz hat die Koalition das überragende öffentliche Interesse nach den Worten des CDU-Abgeordneten Daniel Kölbl „mit Augenmaß“ auf weitere Verkehrsvorhaben ausgeweitet. [14]

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Wer es darauf anlegt, kann die Sperre umgehen, etwa mit einem zweiten Gerät. Ganz ausschließen lässt sich Manipulation bei offenen Online-Abstimmungen nicht.

BELEGE


Quellen

  1. [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023: Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien

    Amtliche Quelle

  2. [2] Bundesgesetzblatt, 28.07.2026

    Infrastruktur-Zukunftsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 224 (Art. 2, 5, 10 und 23)

    Amtliche Quelle

  3. [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    § 13 Bundesnaturschutzgesetz: Allgemeiner Grundsatz

    Amtliche Quelle

  4. [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    § 15 Bundesnaturschutzgesetz: Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen

    Amtliche Quelle

  5. [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    § 34 Bundesnaturschutzgesetz: Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen

    Amtliche Quelle

  6. [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    Windenergieflächenbedarfsgesetz (§§ 3, 6a, 6b und Anlage)

    Amtliche Quelle

  7. [7] Bundesgesetzblatt, 14.08.2025

    Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, BGBl. 2025 I Nr. 189 (Art. 4, 7 und 8)

    Amtliche Quelle

  8. [8] Statistisches Bundesamt, 13.01.2026

    Siedlungs- und Verkehrsfläche wächst jeden Tag um 50 Hektar (Zahl der Woche Nr. 03)

    Datenportal

  9. [9] Europäische Union, 24.06.2024

    Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur (Art. 1, 6 und 16)

    Amtliche Quelle

  10. [10] Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Stand 15.07.2026

    Nationaler Wiederherstellungsplan für die Natur in Deutschland

    Amtliche Quelle

  11. [11] Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Juli 2026

    Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Natürlichen Infrastruktur und zur Fortentwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 1 Abs. 1a, § 15, § 20a)

    Amtliche Quelle

  12. [12] Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Stand 25.09.2026

    Gesetze und Verordnungen: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Natürlichen Infrastruktur und zur Fortentwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

    Amtliche Quelle

  13. [13] Deutscher Bundestag, Ausschuss für Wirtschaft und Energie, 12.10.2026

    Beschlussempfehlung und Bericht zu den Anträgen der Fraktion der AfD, Drucksachen 21/3146, 21/3147 und 21/5058, Drucksache 21/8506 (S. 4, 6)

    Amtliche Quelle

  14. [14] Deutscher Bundestag, 26.06.2026

    Plenarprotokoll 21/87 (S. 10649, 10653)

    Amtliche Quelle

  15. [15] Sachverständigenrat für Umweltfragen, Februar 2026

    Infrastrukturausbau nicht auf Kosten von Natur und Umwelt beschleunigen (Politikimpuls)

    Institut oder Körperschaft

  16. [16] Deutsche Umwelthilfe, 12.03.2026

    Deutsche Umwelthilfe begrüßt Gesetzentwurf zur Natürlichen Infrastruktur: Wichtiger Schritt gegen Naturzerstörung

    Verband

  17. [17] BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft, 09.07.2026

    Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Natürlichen Infrastruktur und zur Fortentwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (S. 4 f.)

    Verband

  18. [18] Deutscher Bauernverband, 14.04.2026

    Erklärung: Landwirtschaftsflächen dürfen keine freie Verfügungsmasse für andere Flächenanliegen werden

    Verband