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ABSTIMMUNGDEUTSCHLAND ENTSCHEIDETFRAGE 84

Sollen Bürger ein gesetzlich abgesichertes Recht auf eine nachvollziehbare menschliche Überprüfung wesentlicher automatisierter Entscheidungen erhalten?

2024 erledigten die Finanzämter 16,7 Prozent der Einkommensteuerveranlagungen vollständig automatisch. Wer von einer automatisierten Entscheidung betroffen ist, hat heute je nach Fall unterschiedliche Rechte, etwa Widerspruch, das Eingreifen einer Person oder eine Erläuterung. Ab dem 20.11.2026 kommt bei Entscheidungen auf Grundlage von Scorewerten ein Recht auf Entscheidung durch einen Menschen hinzu.

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Teil der Reihe DEUTSCHLAND ENTSCHEIDET: Thema 17: Digitalisierung und künstliche Intelligenz · Ergebnisse ansehen

VOR DER STIMME


Die Fakten

Nach der Datenschutz-Grundverordnung der EU muss niemand eine Entscheidung hinnehmen, die ausschließlich automatisiert zustande kommt und ihm gegenüber rechtliche Wirkung hat oder ihn ähnlich erheblich beeinträchtigt. Ausnahmen gelten, wenn die Entscheidung für einen Vertrag erforderlich ist, ein Gesetz sie erlaubt oder die Person ausdrücklich eingewilligt hat. Bei Verträgen und Einwilligungen muss das Unternehmen mindestens drei Rechte gewähren: das Eingreifen einer Person zu erwirken, den eigenen Standpunkt darzulegen und die Entscheidung anzufechten. Erlaubt ein Gesetz die Entscheidung, sind diese Rechte nicht vorgeschrieben. Das Gesetz muss dann eigene Schutzmaßnahmen enthalten. Betroffene können außerdem aussagekräftige Informationen über die Logik der Entscheidung verlangen. [1] Der Europäische Gerichtshof entschied am 07.12.2023, dass schon die Berechnung eines Bonitätswerts durch eine Auskunftei wie die SCHUFA eine solche Entscheidung sein kann. Voraussetzung ist, dass etwa Banken dem Wert eine maßgebliche Rolle bei der Kreditvergabe beimessen. [2] Am 27.02.2025 entschied er, dass Betroffene nachvollziehen können müssen, welche ihrer Daten wie verwendet wurden. Die bloße Übermittlung eines Algorithmus genügt nicht. [3]

Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz dürfen Behörden einen Bescheid nur dann vollständig automatisch erlassen, wenn eine Rechtsvorschrift das zulässt und das Gesetz der Behörde keinen Entscheidungsspielraum lässt. Macht ein Bürger Angaben, die für seinen Fall wichtig sind und die das automatische Verfahren nicht erfasst, muss die Behörde sie berücksichtigen. [4] Im Sozialrecht und bei Steuern gilt eine eigene Regel. Dort darf ein Bescheid vollständig automatisch ergehen, wenn kein Anlass besteht, den Fall durch einen Beschäftigten der Behörde bearbeiten zu lassen. [5][6] Bei der Steuer besteht ein solcher Anlass insbesondere, wenn der Steuerpflichtige ein dafür vorgesehenes Feld der Steuererklärung ausfüllt. [6] 2024 wurden nach Angaben der Bundesregierung 16,7 Prozent der Einkommensteuerveranlagungen vollständig automatisch erledigt, 2022 waren es 12,9 Prozent. [7] Mit Widerspruch, Einspruch oder Klage können Bürger einen Bescheid je nach Rechtsgebiet erneut prüfen lassen. [6][8]

Für das sogenannte Scoring gelten ab dem 20.11.2026 neue Regeln im Bundesdatenschutzgesetz. Ein Scorewert schätzt etwa, wie wahrscheinlich jemand seine Rechnungen bezahlt. Ausschließlich automatisierte Entscheidungen mit solchen Werten erlaubt das Gesetz unter Bedingungen. Betroffene können eine solche Entscheidung anfechten, ihren Standpunkt darlegen und die Entscheidung durch einen Menschen verlangen. Prüft ein Kreditgeber die Kreditwürdigkeit für einen Verbraucherkredit automatisiert, kann der Kunde das Eingreifen einer Person verlangen. Dazu gehören eine verständliche Erläuterung und die Überprüfung der Entscheidung durch den Kreditgeber. [9]

Die KI-Verordnung der EU gibt Betroffenen ein Recht auf Erläuterung, wenn eine Entscheidung auf einem Hochrisiko-KI-System beruht und rechtliche Folgen hat oder sie ähnlich erheblich beeinträchtigt. Dazu zählen etwa Systeme, die Bewerbungen sichten, die Kreditwürdigkeit prüfen oder Ansprüche auf staatliche Leistungen beurteilen. Der Betreiber muss die Rolle des KI-Systems und die wichtigsten Elemente der Entscheidung erläutern. Ein Recht auf Überprüfung durch einen Menschen enthält diese Vorschrift nicht. [10] Die EU hat die Anforderungen an solche Systeme vom 02.08.2026 auf den 02.12.2027 verschoben. Für Systeme, die vor diesem Tag auf den Markt kommen oder in Betrieb gehen, gilt die Verordnung samt dem Recht auf Erläuterung nur, wenn sie danach erheblich verändert werden. Systeme für Behörden müssen die Regeln spätestens ab dem 02.08.2030 erfüllen. [11]

Die EU-Kommission schlug am 19.11.2025 vor, ausschließlich automatisierte Entscheidungen unter den bisherigen drei Bedingungen in der Datenschutz-Grundverordnung ausdrücklich zu erlauben. Bei Verträgen soll es nicht darauf ankommen, ob die Entscheidung auch anders als automatisiert getroffen werden könnte. Den Absatz über das Recht, das Eingreifen einer Person zu erwirken, ändert der Vorschlag nicht. [12] Im Europäischen Parlament liegt der Vorschlag am 14.10.2026 noch in den Ausschüssen. [13]

Was dafür spricht

  • Der Bundesrat misst nach seinem Beschluss vom 27.03.2026 „der Beibehaltung der menschlichen Aufsicht über automatisierte Entscheidungen im Zusammenhang mit Verträgen gemäß Artikel 22 DSGVO eine hohe Bedeutung bei“. Vollautomatisierte Entscheidungen seien bei Verträgen nur zulässig, wenn eine Überprüfung durch Menschen keine sinnvolle Alternative darstelle. [14]
  • Der Europäische Datenschutzausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte wollen am grundsätzlichen Verbot ausschließlich automatisierter Entscheidungen festhalten. Sonst könnten Entscheidungen mit besonders schweren Folgen für Betroffene zu großzügig zugelassen werden. [15]
  • Der Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßte das Urteil zur Auskunft über Bonitätswerte: „Verbraucher:innen können von Auskunfteien eine nachvollziehbare Erklärung über ihren Bonitäts-Score erwarten.“ [16]

Was dagegen spricht

  • Die EU-Kommission will allein automatisierte Entscheidungen bei Verträgen leichter erlauben. Gegen ein Recht auf Überprüfung spricht sie sich nicht ausdrücklich aus. Sie begründet ihren Vorschlag mit Rechtssicherheit. Dass auch ein Mensch die Entscheidung treffen könnte, soll ein Unternehmen nicht daran hindern, sie bei einem Vertrag allein automatisiert zu treffen. [12]
  • Der Digitalverband Bitkom unterstützt den Vorschlag der Kommission. Er schaffe einen praktikablen Rahmen für Scoring, Betrugserkennung und KI-gestützte Entscheidungen, ohne den Schutz des Einzelnen zu schwächen. Erfasst sein sollten nur Entscheidungen, die Rechtsstellung, Vertragsrechte oder den Zugang zu wesentlichen Diensten maßgeblich und dauerhaft bestimmen. [17]
  • Die Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt ebenfalls, dass Unternehmen bei Verträgen automatisiert entscheiden dürfen, auch wenn ein Mensch entscheiden könnte: „Der Änderungsvorschlag ist zu unterstützen.“ Die Vorschrift werde einfacher und verständlicher. [18]

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Während die Abstimmung läuft, zeigen wir nur die Anteile, und zwar ab 50 Stimmen; vorher wäre ein Zwischenstand Zufall. Die Zahl der Stimmen geben wir am Ende der Abstimmung bekannt.

Wer es darauf anlegt, kann die Sperre umgehen, etwa mit einem zweiten Gerät. Ganz ausschließen lässt sich Manipulation bei offenen Online-Abstimmungen nicht.

BELEGE


Quellen

  1. [1] Europäische Union, 27.04.2016

    Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Artikel 15 und 22

    Amtliche Quelle

  2. [2] Gerichtshof der Europäischen Union, 07.12.2023

    Pressemitteilung 186/23 zu den Rechtssachen C-634/21 SCHUFA Holding (Scoring) sowie C-26/22 und C-64/22

    Amtliche Quelle

  3. [3] Gerichtshof der Europäischen Union, 27.02.2025

    Pressemitteilung 22/25 zur Rechtssache C-203/22, Dun & Bradstreet Austria

    Amtliche Quelle

  4. [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    Verwaltungsverfahrensgesetz, § 24 Absatz 1 und § 35a

    Amtliche Quelle

  5. [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    § 31a Zehntes Buch Sozialgesetzbuch

    Amtliche Quelle

  6. [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    Abgabenordnung, § 155 Absatz 4 und § 347

    Amtliche Quelle

  7. [7] Bundesregierung, 29.10.2025

    Antwort „Entwicklungen beim Steuervollzug 2024“, Drucksache 21/2452 (Antwort zu Frage 14)

    Amtliche Quelle

  8. [8] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    § 68 Verwaltungsgerichtsordnung

    Amtliche Quelle

  9. [9] Bundesgesetzblatt, 18.05.2026

    Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität, BGBl. 2026 I Nr. 139 (Artikel 3: § 30 und § 37a BDSG; Artikel 16)

    Amtliche Quelle

  10. [10] Europäische Union, 13.06.2024

    Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 86 und Anhang III

    Amtliche Quelle

  11. [11] Europäische Union, 08.07.2026

    Verordnung (EU) 2026/1744 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), Erwägungsgrund 40 und Artikel 1 Nummern 39 und 40

    Amtliche Quelle

  12. [12] Europäische Kommission, 19.11.2025

    Vorschlag für eine Digital-Omnibus-Verordnung, COM(2025) 837 final, Bundesrat-Drucksache 34/26 (Erwägungsgrund 38, Artikel 3 Nummer 7)

    Amtliche Quelle

  13. [13] Europäisches Parlament (Legislative Observatory), abgerufen 14.10.2026

    Verfahren 2025/0360(COD): Simplification of the digital legislative framework – Digital Omnibus

    Amtliche Quelle

  14. [14] Bundesrat, 27.03.2026

    Beschluss zum Vorschlag für eine Digital-Omnibus-Verordnung, Drucksache 34/26 (Beschluss), S. 6

    Amtliche Quelle

  15. [15] Europäischer Datenschutzausschuss und Europäischer Datenschutzbeauftragter, 10.02.2026

    EDPB-EDPS Joint Opinion 2/2026 on the Digital Omnibus (Rn. 65 bis 72)

    Institut oder Körperschaft

  16. [16] Verbraucherzentrale Bundesverband, 27.02.2025

    EuGH-Urteil sorgt für nachvollziehbare Scoring-Ergebnisse

    Verband

  17. [17] Bitkom, 2026

    Position Paper on the Digital Omnibus Package (Abschnitt „Article 22 GDPR“)

    Verband

  18. [18] Die Deutsche Kreditwirtschaft, 23.02.2026

    Stellungnahme zum Vorschlag für eine Digital-Omnibus-Verordnung (S. 10)

    Verband