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ABSTIMMUNGDEUTSCHLAND ENTSCHEIDETFRAGE 75

Sollen Planungs- und Genehmigungsverfahren für wichtige Infrastrukturprojekte vereinfacht werden, auch wenn dadurch Beteiligungs- und Einspruchsfristen kürzer werden?

Seit Juli 2026 sieht das Gesetz für Einwände gegen den Plan einer Autobahn oder Bahnstrecke sechs Wochen vor. Bei Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung hatten Betroffene und Umweltverbände vorher zwei Monate Zeit. CDU, CSU und SPD wollen verspätete Einwände auch vor Gericht ausschließen, Umweltverbände sehen Beteiligungsrechte ausgehöhlt.

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Teil der Reihe DEUTSCHLAND ENTSCHEIDET: Thema 15: Infrastruktur und Mobilität · Ergebnisse ansehen

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Die Fakten

Wird eine Autobahn oder Bahnstrecke in einem Planfeststellungsverfahren zugelassen, können Betroffene und anerkannte Umweltverbände Einwände gegen den Plan erheben. Seit dem 29.07.2026 gelten dafür nach dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz einheitliche Regeln im Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Behörde veröffentlicht den Plan einen Monat lang im Internet. Einwände sind bis sechs Wochen nach Beginn der Auslegung möglich, und zwar elektronisch. Wem das nicht zumutbar ist, dem bietet die Behörde auf Verlangen einen anderen Weg. Nach Ablauf der Frist sind Einwände im Verfahren ausgeschlossen. Einen Erörterungstermin mit den Einwendern muss die Behörde nicht ansetzen. [1] Bisher endete die Frist zwei Wochen nach dem Ende der einmonatigen Auslegung, also nach rund sechs Wochen. Bei Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung endete sie erst einen Monat nach dem Ende der Auslegung, insgesamt also zwei Monate nach ihrem Beginn. [2] Auf Anregung des Bundesrates hat der Bundestag beide Fristen auf sechs Wochen vereinheitlicht. [3] Die Regel im Umweltrecht, nach der Behörden bei umfangreichen Unterlagen eine längere Frist setzen durften, ist entfallen. [1][2] In Verfahren an Bahnstrecken, Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen, die bis Ende 2028 beginnen, dürfen die Behörden noch die alten Verfahrensregeln anwenden, in anderen Verfahren bis Ende 2027. [1]

Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats geklagt werden. [4] Über viele große Verkehrsprojekte entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz. [5] Bei Bahnstrecken, Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen sowie bei Klagen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz müssen Kläger ihre Tatsachen und Beweismittel binnen zehn Wochen nach Klageerhebung nennen. Später Vorgebrachtes lässt das Gericht grundsätzlich nur mit ausreichender Entschuldigung zu. [1][6] Früher galt auch bei Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung: Wer einen Einwand nicht rechtzeitig im Verwaltungsverfahren erhob, konnte ihn auch vor Gericht nicht mehr geltend machen. Das nennt man materielle Präklusion. Der Europäische Gerichtshof hatte am 15.10.2015 entschieden, dass diese Regel gegen EU-Recht verstößt. Zulässig seien aber Regeln gegen missbräuchliches oder unredliches Vorbringen. [7] 2017 wurde die Präklusion für diese Vorhaben abgeschafft. [8] Für Vorhaben ohne Umweltverträglichkeitsprüfung gilt sie nach der Begründung des Gesetzentwurfs zum Infrastruktur-Zukunftsgesetz. [2] Seit dem 06.10.2026 nennt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Beispiele für Missbrauch. Eines davon: Jemand nutzt ein ordnungsgemäßes Beteiligungsverfahren nicht und erhebt einen Einwand deshalb erst vor Gericht. Ein solcher Einwand bleibt unberücksichtigt. [6] Der Bundestag beschloss das Änderungsgesetz am 25.06.2026 mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD, AfD, Grüne und Linke stimmten dagegen. [9]

Grenzen setzen Völker- und EU-Recht. Die Aarhus-Konvention über Beteiligung und Zugang zu Gerichten in Umweltfragen bindet Deutschland und die EU. Sie verlangt für jede Phase der Beteiligung einen angemessenen zeitlichen Rahmen, damit sich die Öffentlichkeit effektiv vorbereiten und beteiligen kann. Die Beteiligung muss frühzeitig stattfinden, wenn noch alle Optionen offen sind. [10][6] Nach der UVP-Richtlinie der EU muss die betroffene Öffentlichkeit mindestens 30 Tage Zeit haben, sich zum Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu äußern. [11] Die EU-Kommission hat am 10.12.2025 eine Verordnung vorgeschlagen, nach der diese Frist zwischen 30 und 90 Tagen liegen soll. Die Mitgliedstaaten sollen außerdem Argumente vor Gericht ausschließen dürfen, die nicht schon im Verwaltungsverfahren vorgebracht wurden. Voraussetzung ist, dass die Behörde die nötigen Informationen rechtzeitig bereitgestellt hat. [12] Das Europäische Parlament hat über den Vorschlag bis zum 14.10.2026 nicht abgestimmt, er liegt im Umweltausschuss. [13]

Eine Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes hat untersucht, wie sich der Wegfall der Präklusion ausgewirkt hat. Danach hat der Wegfall die durchschnittliche Dauer erstinstanzlicher Gerichtsverfahren gegen Straßen- und Bahnprojekte nicht verlängert. Das ergab die Auswertung für 2021 bis 2023, wie schon zuvor für 2017 bis 2020. In 43 von 51 Fällen mit verfügbaren Angaben hatten sich die klagenden Umweltverbände schon im Verwaltungsverfahren beteiligt. Die Missbrauchsregel wandten die Gerichte in diesem Zeitraum in keiner Entscheidung über eine Verbandsklage an. Wegen der Zehn-Wochen-Frist blieb in 19 Entscheidungen Vortrag von Klägern unberücksichtigt. In Interviews für die Studie berichteten Vorhabenträger ausschließlich von positiven Erfahrungen mit einer frühen Beteiligung der Öffentlichkeit. [8]

Was dafür spricht

  • Der Bundesrat regte einheitliche Fristen an. Die unterschiedlichen Fristen hätten „die Durchführung der Beteiligung im Planfeststellungsverfahren verkompliziert und das Risiko von Verfahrensfehlern erhöht“. [2]
  • Ruth Hadamek, Leiterin Planungs- und Umweltrecht der Autobahn GmbH des Bundes, sagte in der Anhörung des Verkehrsausschusses, Verzögerungen gingen häufig auf lange Gerichtsverfahren zurück. Diese dienten dem Umweltschutz letztlich nicht. [3]
  • CDU, CSU und SPD wollen verspätete Einwände auch vor Gericht ausschließen. Im Koalitionsvertrag kündigen sie an, sich für die Einführung der materiellen Präklusion einzusetzen, „sowie für eine entsprechende Klausel im EU-Recht“. [14]

Was dagegen spricht

  • DNR, NABU und BUND kritisierten den Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes: „Außerdem werden erprobte Beteiligungsrechte ausgehöhlt.“ Der NABU forderte, Erörterungstermine beizubehalten und die frühe Beteiligung der Öffentlichkeit verbindlich zu verankern. [15][16]
  • Die kommunalen Spitzenverbände begrüßten einheitliche Regeln. Zum Entwurf insgesamt schrieben sie: „Sehr kritisch sehen wir dagegen die Ausweitung von Genehmigungs- und Einvernehmensfiktionen sowie von pauschalen Fristverkürzungen“. Bei großen Vorhaben müsse die Behörde die Frist für Einwände verlängern können, sonst kämen Einwände erst vor Gericht. [17]
  • Die Linke kritisierte im Verkehrsausschuss, der Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes ziele darauf, die Beteiligung am Verfahren zu erschweren. Die Gründe für die lange Zeit bis zur Umsetzung von Infrastrukturvorhaben lägen bei fehlendem Geld und Personal. [3]

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Während die Abstimmung läuft, zeigen wir nur die Anteile, und zwar ab 50 Stimmen; vorher wäre ein Zwischenstand Zufall. Die Zahl der Stimmen geben wir am Ende der Abstimmung bekannt.

Wer es darauf anlegt, kann die Sperre umgehen, etwa mit einem zweiten Gerät. Ganz ausschließen lässt sich Manipulation bei offenen Online-Abstimmungen nicht.

BELEGE


Quellen

  1. [1] Bundesgesetzblatt, 28.07.2026

    Infrastruktur-Zukunftsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 224

    Amtliche Quelle

  2. [2] Bundesregierung, 11.02.2026

    Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes mit Stellungnahme des Bundesrates, Drucksache 21/4099 (S. 158, 218)

    Amtliche Quelle

  3. [3] Deutscher Bundestag, Verkehrsausschuss, 24.06.2026

    Beschlussempfehlung und Bericht zum Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes, Drucksache 21/6701 (S. 57, 63, 87)

    Amtliche Quelle

  4. [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    § 74 Verwaltungsgerichtsordnung

    Amtliche Quelle

  5. [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    § 50 Verwaltungsgerichtsordnung

    Amtliche Quelle

  6. [6] Bundesgesetzblatt, 05.10.2026

    Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften, BGBl. 2026 I Nr. 286

    Amtliche Quelle

  7. [7] Gerichtshof der Europäischen Union, 15.10.2015

    Urteil in der Rechtssache C-137/14, Kommission gegen Deutschland

    Amtliche Quelle

  8. [8] Umweltbundesamt (Studie des Unabhängigen Instituts für Umweltfragen), März 2025

    Wissenschaftliche Unterstützung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten in der 20. Legislaturperiode, Texte 37/2025 (S. 17 f.)

    Institut oder Körperschaft

  9. [9] Deutscher Bundestag, 25.06.2026

    Klagerecht für Umweltverbände wird gestrafft (Textarchiv)

    Amtliche Quelle

  10. [10] Europäische Union, 17.05.2005

    Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention), Artikel 6

    Amtliche Quelle

  11. [11] Europäische Union, 15.05.2014

    Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Artikel 6 (konsolidierte Fassung)

    Amtliche Quelle

  12. [12] Europäische Kommission, 10.12.2025

    Proposal for a Regulation on speeding-up environmental assessments, COM(2025) 984 (Art. 6 und 7)

    Amtliche Quelle

  13. [13] Europäisches Parlament (Legislative Observatory), abgerufen 14.10.2026

    Verfahren 2025/0391(COD): Speeding-up environmental assessments (Omnibus VIII on environmental legislation)

    Amtliche Quelle

  14. [14] CDU, CSU und SPD, 05.05.2025

    Verantwortung für Deutschland: Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode (S. 66, Z. 2119 f.)

    Institut oder Körperschaft

  15. [15] NABU (gemeinsam mit BUND und Deutschem Naturschutzring), 17.12.2025

    Gesetz von gestern statt für die Zukunft: Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz muss nachgebessert werden

    Verband

  16. [16] NABU, Januar 2026

    Planungen beschleunigen, Natur bewahren: NABU-Forderungen zum Infrastruktur-Zukunftsgesetz (Policy Brief)

    Verband

  17. [17] Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, 12.03.2026

    Stellungnahme zum Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes, Ausschussdrucksache 21(15)58-D (S. 2, 11)

    Verband