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ABSTIMMUNGDEUTSCHLAND ENTSCHEIDETFRAGE 56

Soll die Krankenhausversorgung stärker in spezialisierte Zentren gebündelt werden, auch wenn dadurch längere Anfahrtswege entstehen?

2025 gab es in Deutschland 1.807 Krankenhäuser, 1991 waren es 2.411. Die Krankenhausreform soll Behandlungen dort bündeln, wo Fachpersonal und Ausstattung vorhanden sind. Für Ausnahmen gelten seit April 2026 keine bundesweiten Grenzen für die Fahrzeit mehr.

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Teil der Reihe DEUTSCHLAND ENTSCHEIDET: Thema 12: Gesundheit und Pflege · Ergebnisse ansehen

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Die Fakten

Für die Krankenhausplanung sind die Länder zuständig. Sie müssen eine flächendeckende Versorgung sichern. [1] Mit der Krankenhausreform von 2024 hat der Bund die Behandlungen in Leistungsgruppen eingeteilt. Heute sind es 61, etwa Geburten oder Stroke Unit, die Station für Schlaganfälle. Für jede Gruppe gelten Mindestanforderungen an Fachärzte, Ausstattung und ergänzende Fachgebiete. [2][3] Die Länder weisen die Leistungsgruppen den Krankenhäusern zu. Ab dem 01.01.2028 darf ein Krankenhaus Leistungen einer Gruppe, die ihm nicht zugewiesen ist, nicht mehr abrechnen. Notfälle sind ausgenommen. [4] Das Bundesgesundheitsministerium will die Versorgung so stärker konzentrieren. Es erwartet, dass dabei auch Krankenhäuser schließen, etwa nach Zusammenschlüssen. [1]

Erfüllt ein Krankenhaus die Vorgaben nicht, darf das Land ihm eine Leistungsgruppe ausnahmsweise trotzdem zuweisen. Nach dem Gesetz von 2024 ging das nur, wenn ein erheblicher Teil der Einwohner kein anderes Krankenhaus mit dieser Leistungsgruppe in fester Fahrzeit mit dem Auto erreicht. Die Grenze lag bei 30 Minuten für Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie, sonst bei 40 Minuten. [2] Das Krankenhausreformanpassungsgesetz hat diese Fahrzeiten gestrichen. Es ist seit dem 15.04.2026 in Kraft. [3] Seither beurteilen die Länder selbst, ob eine Ausnahme für die flächendeckende Versorgung zwingend nötig ist. [5] Die Krankenkassen müssen zustimmen. Bei Zuweisungen bis Ende 2026 genügt es, sie anzuhören. Eine Ausnahme gilt höchstens drei Jahre und lässt sich um höchstens drei Jahre verlängern. Bei geförderten ländlichen Krankenhäusern darf sie unbefristet gelten. [3][6] Bundesweite Vorschriften für die Erreichbarkeit von Krankenhäusern gibt es nach Angaben der Bundesregierung nicht. [6]

2025 gab es 1.807 Krankenhäuser, 1991 waren es 2.411. [7] Mit Standorten von 2024 erreichen rund 80 Prozent der Menschen das nächste Krankenhaus mit Notaufnahme in höchstens 15 Autominuten. Etwa 3 Prozent brauchen mehr als 24 Minuten, vor allem in ländlichen Randgebieten. [8] Nach einer Auswertung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung lebten 2020 rund neun Millionen Menschen in Regionen, aus denen der Rettungsdienst keine zertifizierte Schlaganfall-Station in 30 Minuten erreichte. Das ist der damalige Stand. Gerechnet wurde ohne Sonderrechte im Straßenverkehr. [9]

Für einige planbare Eingriffe gibt es schon heute verbindliche Mindestmengen des Gemeinsamen Bundesausschusses. Sie gelten, wo das Behandlungsergebnis von der Zahl der Behandlungen abhängt. Erreicht ein Krankenhaus die Mindestmenge voraussichtlich nicht, darf es die Leistung nicht erbringen. [10] Je Standort und Jahr sind es etwa 100 Brustkrebsoperationen oder 75 Lungenkrebsoperationen. Für Darmkrebs gelten Mindestmengen ab 2027. [11] Bei Krebsoperationen dürfen ab 2028 zudem die Standorte mit den wenigsten Fällen nicht mehr abrechnen, die zusammen rund 15 Prozent der Fälle eines Bereichs ausmachen. [12][4] Eine Studie der Technischen Universität Dresden mit Daten der AOK und von vier Krebsregistern fand bei fast allen der elf untersuchten Krebsarten Hinweise auf bessere Überlebenschancen in zertifizierten Krebszentren. Einen ursächlichen Zusammenhang belegen die Daten nach Angaben der Autoren nicht. [13]

Der Bundestag beschloss das Anpassungsgesetz am 06.03.2026 mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD. AfD, Grüne und Linke stimmten dagegen. [14] Für den Umbau gibt der Bund von 2026 bis 2035 insgesamt 29 Milliarden Euro, etwa für Zusammenlegungen und Schließungen. [3] Ab 2030 wirkt die sogenannte Vorhaltevergütung voll. [14] Dann sollen nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums 60 Prozent des Budgets eines Krankenhauses unabhängig von der Zahl der Behandlungen fließen. [1] Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hält dagegen, die Finanzierung stütze sich weiter auf Fallzahlen. Kleinere Kliniken würden Patienten an größere verlieren. Diese Häuser seien oft die einzigen Versorger ihrer Region. [15] Bis zum 12.12.2026 muss das Bundesgesundheitsministerium erstmals Mindestvorhaltezahlen festlegen, also Mindestfallzahlen je Leistungsgruppe. Vorher wird ausgewertet, wie sie sich auf die Fahrzeiten auswirken. [16]

Was dafür spricht

  • Die damalige Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) im März 2026: „Wir brauchen die Bündelung von Kapazitäten. Wir brauchen mehr Spezialisierung und dadurch Qualität in der stationären Versorgung.“ [17]
  • Der Grünen-Abgeordnete Janosch Dahmen: „Routine rettet Leben. Wer Operationen häufig durchführt, hat bessere Ergebnisse.“ Das Anpassungsgesetz gefährde aus seiner Sicht die Patientensicherheit. [17]
  • Stefanie Stoff-Ahnis vom GKV-Spitzenverband warnte 2025 vor den weiteren Ausnahmen: „Die Qualität einer Behandlung darf nicht davon abhängen, in welchem Bundesland jemand ins Krankenhaus kommt, doch genau das droht nun.“ Die geplante Streichung bundeseinheitlicher Erreichbarkeitsvorgaben für Ausnahmen nannte sie „völlig unverständlich“. [18]

Was dagegen spricht

  • Die AfD-Abgeordnete Christina Baum: „Was nützt die beste Qualität auf dem Papier, wenn der Bürger im Notfall keine Klinik mehr rechtzeitig erreicht und auf dem langen Weg dorthin bereits verstirbt?“ [17]
  • Der Linken-Abgeordnete Ates Gürpinar warnt, durch beide Reformen würden „flächendeckend bedarfsnotwendige Krankenhäuser schließen“. Seine Partei will eine „bedarfsgerechte, wohnortnahe Versorgung für alle“. [17]
  • Der Deutsche Landkreistag begrüßte 2025 die weiteren Ausnahmen für die Länder: „Insbesondere für Flächenländer ist dies ein wesentliches Instrument, um die stationäre Versorgung – gerade in ländlichen Regionen – zu sichern.“ Er forderte Ausnahmen in besonderen Fällen auch über sechs Jahre hinaus. [19]

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BELEGE


Quellen

  1. [1] Bundesministerium für Gesundheit, 22.04.2026

    Krankenhausreform (Themenseite mit Fragen und Antworten)

    Amtliche Quelle

  2. [2] Bundesgesetzblatt, 05.12.2024

    Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG), BGBl. 2024 I Nr. 400

    Amtliche Quelle

  3. [3] Bundesgesetzblatt, 09.04.2026

    Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG), BGBl. 2026 I Nr. 98

    Amtliche Quelle

  4. [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    Krankenhausentgeltgesetz, § 8 Berechnung der Entgelte

    Amtliche Quelle

  5. [5] Bundesregierung, 03.11.2025

    Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG), Drucksache 21/2512

    Amtliche Quelle

  6. [6] Bundesregierung, 13.03.2026

    Antwort „Krankenhausschließungen und medizinische Versorgung im ländlichen Raum in Baden-Württemberg“, Drucksache 21/4737

    Amtliche Quelle

  7. [7] Statistisches Bundesamt, 10.09.2026

    Anzahl der Krankenhäuser, Betten und der Patientenbewegung für die Jahre 1991 bis 2025

    Datenportal

  8. [8] Deutschlandatlas (Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen), 2024

    Erreichbarkeit einer zentralen Notaufnahme oder Notfallambulanz

    Datenportal

  9. [9] Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, 2020

    Schlaganfall, Herzinfarkt, schwerer Unfall – Wege zu optimaler Versorgung unterschiedlich lang

    Amtliche Quelle

  10. [10] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 136b Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus

    Amtliche Quelle

  11. [11] Gemeinsamer Bundesausschuss

    Mindestmengen für planbare medizinische Leistungen

    Institut oder Körperschaft

  12. [12] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    Krankenhausfinanzierungsgesetz, § 40 Förderung der Spezialisierung bei der Erbringung von onkochirurgischen Leistungen

    Amtliche Quelle

  13. [13] Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss, 17.10.2022

    Ergebnisbericht WiZen – Wirksamkeit der Versorgung in onkologischen Zentren (Technische Universität Dresden)

    Institut oder Körperschaft

  14. [14] Deutscher Bundestag, 06.03.2026

    Bundestag beschließt Weiterentwicklung der Krankenhausreform (Textarchiv)

    Amtliche Quelle

  15. [15] Deutsche Krankenhausgesellschaft, 06.03.2026

    DKG zum KHAG-Beschluss des Bundestags: Krankenhäuser kritisieren aufgeschobene Probleme

    Verband

  16. [16] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 135f Mindestvorhaltezahlen für die Krankenhausbehandlung

    Amtliche Quelle

  17. [17] Deutscher Bundestag, 06.03.2026

    Plenarprotokoll 21/63

    Amtliche Quelle

  18. [18] GKV-Spitzenverband, 21.08.2025

    Krankenhausreform nicht verwässern!

    Verband

  19. [19] Deutscher Landkreistag, 21.08.2025

    Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG)

    Verband