ABSTIMMUNGDEUTSCHLAND ENTSCHEIDETFRAGE 37
Sollen Menschen, die trotz Erwerbsfähigkeit zumutbare Arbeitsangebote ohne anerkannten Grund ablehnen, stärkere Leistungskürzungen erhalten können?
Wer eine konkret angebotene, zumutbare Arbeit willentlich nicht annimmt, kann seit April 2026 den gesamten Regelbedarf für ein bis zwei Monate verlieren. Miete und Heizung zahlt das Jobcenter weiter. 2025 gab es nach altem Recht 31.000 Leistungsminderungen wegen verweigerter Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahmen. Sollen die Kürzungen über diesen neuen Stand hinausgehen?
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Teil der Reihe DEUTSCHLAND ENTSCHEIDET: Thema 8: Arbeit und soziale Absicherung · Ergebnisse ansehen
VOR DER STIMME
Die Fakten
Seit dem 01.07.2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Die Regeln setzt der Bund im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. [1] Leistungen mindern die Jobcenter. [2] Der Bundestag beschloss die Reform am 05.03.2026 mit 320 zu 268 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Dafür stimmten CDU/CSU und SPD, dagegen AfD, Grüne und Linke. [3] Zumutbar ist grundsätzlich jede Arbeit. Ausnahmen gelten etwa, wenn jemand sie körperlich, geistig oder seelisch nicht leisten kann, wenn sie die Erziehung eines Kindes gefährden würde, wenn sie mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar ist und die Pflege nicht anders gesichert werden kann, oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. Eine Arbeit ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie nicht dem erlernten Beruf entspricht. [4] Wer eine zumutbare Arbeit ablehnt und keinen wichtigen Grund nachweist, verletzt seine Pflichten. [5]
Bei einer Pflichtverletzung mindert das Jobcenter seit dem 01.07.2026 das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate. [6][7] Bis Ende Juni 2026 galten Stufen: 10 Prozent für einen Monat, beim nächsten Verstoß 20 Prozent für zwei Monate, danach 30 Prozent für drei Monate. [2] Auch bei wiederholten Verstößen bleibt es bei höchstens 30 Prozent. Bei außergewöhnlicher Härte unterbleibt die Minderung. Wer seine Pflichten erfüllt oder sich ernsthaft dazu bereit erklärt, erhält nach frühestens einem Monat wieder die volle Leistung. [6][7] Wer ohne wichtigen Grund Termine beim Jobcenter versäumt, verliert ab dem zweiten Mal 30 Prozent des Regelbedarfs für einen Monat. [8] Nach drei Versäumnissen in Folge entfällt ab dem Folgemonat der Regelbedarf. Einen Monat später entfällt auch das Geld für Wohnung und Heizung, solange sich die Person nicht persönlich meldet. [1]
Eine eigene Regel gilt, wenn jemand eine zumutbare Arbeit willentlich nicht aufnimmt, die er tatsächlich und unmittelbar antreten könnte. Dann entfällt seit dem 23.04.2026 der gesamte Regelbedarf. [6][9] Der Wegfall dauert mindestens einen und höchstens zwei Monate. Im zweiten Monat gilt er nur, wenn die Stelle noch zu haben ist. [7] Mehrbedarfe, etwa für eine besondere Ernährung, sowie Miete und Heizung darf das Jobcenter dabei nicht streichen. [6][9] Bleibt rechnerisch kein Anspruch übrig, bewilligt es 1 Euro im Monat. So bleiben Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. [6][8] Eine ähnliche Regel galt von Ende März 2024 bis Ende März 2026. Sie setzte aber voraus, dass die Leistung schon innerhalb des letzten Jahres wegen einer Pflichtverletzung gemindert worden war. [9] Stärkere Kürzungen bei abgelehnter Arbeit gingen über diesen erst 2026 verschärften Stand hinaus.
Das Bundesverfassungsgericht entschied am 05.11.2019: Eine Minderung um 30 Prozent ist mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn Härtefälle berücksichtigt werden und die Minderung bei Mitwirkung endet. Höhere Kürzungen und den vollständigen Wegfall aller Leistungen erklärte es nach den damaligen Erkenntnissen für unvereinbar. Eine Ausnahme hielt es für möglich: Jemand verweigert ohne wichtigen Grund eine zumutbare Arbeit, mit der er seinen Lebensunterhalt selbst sichern könnte. Dann „kann ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen sein“. [10]
2025 sprachen die Jobcenter rund 461.400 Leistungsminderungen aus, 25 Prozent mehr als 2024. Im Schnitt waren 0,9 Prozent der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten betroffen. 85,5 Prozent der Minderungen gingen auf versäumte Termine zurück, 31.000 auf verweigerte Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahmen. [2] Wie oft die Regel von 2024 griff, ist nicht genau bekannt. Das Forschungsinstitut der Bundesagentur für Arbeit hält für April 2024 bis Juni 2025 eine Zahl im niedrigen zweistelligen Bereich für wahrscheinlich. Qualitätsgesicherte Zahlen gibt es nicht. [11] Nach Hinweisen aus der Praxis kam die alte Regel laut Bundesregierung „bislang kaum zur Anwendung“. Von der neuen Regel erwartet sie für den Bund Minderausgaben von rund 1,2 Millionen Euro im Jahr. [8] Das Institut hält eine stärkere Wirkung der neuen Minderungen für „durchaus denkbar“. Möglich seien aber auch schlechtere Stellen, etwa beim Lohn, oder ein Rückzug vom Arbeitsmarkt. Die wissenschaftliche Auswertung des Bürgergelds soll im Dezember 2026 vorliegen. [12]
Was dafür spricht
- Mit Forschungsergebnissen begründete die Bundesregierung aus CDU, CSU und SPD die Verschärfung von 2026: Strengere Minderungen könnten dazu führen, dass insgesamt mehr Leistungsbeziehende Arbeit aufnehmen, nicht nur die Betroffenen. [8] Der Deutsche Landkreistag hielt die Regel bei Arbeitsverweigerung im Gesetzentwurf für „nach wie vor zu eng gefasst“. Ohne weitere Änderungen werde sie „auch künftig keinen praktikablen Anwendungsbereich haben“. [13] Der Bundestag beschloss die Regel unverändert. [8][1]
- Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände will weiter gehen: „Die Kürzung bei sog. Arbeitsverweigerern sollte beim Leistungsberechtigten selbst auch die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) umfassen.“ Das halte auch das Bundesverfassungsgericht für möglich. Im zweiten Monat solle das Jobcenter nicht mehr prüfen müssen, ob die Stelle noch frei ist. [14]
- Die AfD-Abgeordnete Gerrit Huy sagte im Bundestag: „Wer aber arbeiten kann, der soll auch arbeiten.“ Mit dem Grundsicherungsgeld werde das nicht viel besser durchsetzbar sein. [3] Die AfD beantragte, dass eine Minderung erst endet, wenn die Pflichten tatsächlich erfüllt sind. Die Erklärung, künftig mitzuwirken, sollte dafür nicht mehr reichen. Der Bundestag lehnte das ab. [15][3]
Was dagegen spricht
- Der Deutsche Gewerkschaftsbund fordert: „Die maximal zulässige Kürzung sollte auf 30 Prozent begrenzt werden.“ Mindestens dürfe der Regelsatz nicht vollständig entzogen werden, und die Wohnkosten müssten unangetastet bleiben. [16]
- Der Paritätische Gesamtverband lehnt Sanktionen ab, weil ihre Wirkung auf eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit zweifelhaft sei. Er schreibt: „Mit der Figur des ‚Totalverweigerers‘ wurde ein empirisch sehr selten vorfindbares Verhalten zur Begründung von erheblichen Verschärfungen verwendet.“ [17]
- Die Grünen schreiben zu schärferen Sanktionen bis zum vollständigen Leistungsentzug: „Die Verfassungsmäßigkeit dieser existenzgefährdenden Sanktionen ist äußerst fraglich.“ Minderungen dürften das Existenzminimum nicht unterschreiten. [18] Die Linke will alle Leistungsminderungen in der Grundsicherung ersatzlos streichen. [19]
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BELEGE
Quellen
[1] Bundesgesetzblatt, 16.04.2026
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. 2026 I Nr. 107Amtliche Quelle
[2] Bundesagentur für Arbeit, 13.04.2026
Presseinfo Nr. 13: Zahl der Leistungsminderungen ist 2025 gegenüber dem Vorjahr gestiegenAmtliche Quelle
[3] Deutscher Bundestag, 05.03.2026
Plenarprotokoll 21/62: Rede Gerrit Huy (AfD) S. 7460, Abstimmungen S. 7478 und 7488Amtliche Quelle
[4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
§ 10 Zweites Buch Sozialgesetzbuch: ZumutbarkeitAmtliche Quelle
[5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
§ 31 Zweites Buch Sozialgesetzbuch: PflichtverletzungenAmtliche Quelle
[6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
§ 31a Zweites Buch Sozialgesetzbuch: Rechtsfolgen bei PflichtverletzungenAmtliche Quelle
[7] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
§ 31b Zweites Buch Sozialgesetzbuch: Beginn und Dauer der MinderungAmtliche Quelle
[8] Bundesregierung, 12.01.2026
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, Drucksache 21/3541 (S. 3, 44, 71, 72)Amtliche Quelle
[9] Bundesagentur für Arbeit, 12.05.2026
Weisung 202605006: Anwendung des § 31a Absatz 7 SGB II in der Fassung des 13. SGB II-ÄnderungsgesetzesAmtliche Quelle
[10] Bundesverfassungsgericht, 05.11.2019
Pressemitteilung 74/2019: Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II teilweise verfassungswidrig (1 BvL 7/16)Amtliche Quelle
[11] Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB-Forum), 12.09.2025
100-Prozent-Sanktionen gegen erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die „nachhaltig“ Arbeit verweigern, werden nur sehr selten verhängtInstitut oder Körperschaft
[12] Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, 23.01.2026
IAB-Stellungnahme 2/2026 zum Referentenentwurf des 13. SGB-II-Änderungsgesetzes (S. 5 und 12)Institut oder Körperschaft
[13] Deutscher Landkreistag, Ausschussdrucksache 21(11)93, 19.02.2026
Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/3541 (S. 180)Verband
[14] Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Ausschussdrucksache 21(11)93, 16.02.2026
Stellungnahme „Kurs halten – für mehr Eigenverantwortung und Fairness im Sozialstaat“ (S. 156 f.)Verband
[15] Fraktion der AfD, 04.03.2026
Änderungsantrag zum Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, Drucksache 21/4525Amtliche Quelle
[16] Deutscher Gewerkschaftsbund, Ausschussdrucksache 21(11)93, 16.02.2026
Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/3541 (S. 137)Verband
[17] Der Paritätische Gesamtverband, Ausschussdrucksache 21(11)93, 16.02.2026
Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/3541 (S. 73 f.)Verband
[18] Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, 13.01.2026
Antrag „Chancen statt Stigmatisierung – Für eine gerechte Grundsicherung“, Drucksache 21/3606Amtliche Quelle
[19] Fraktion Die Linke, 13.01.2026
Antrag „Sanktionen stoppen und Arbeitsvermittlung stärken – Grundpfeiler einer menschenwürdigen Grundsicherung“, Drucksache 21/3604Amtliche Quelle