ABSTIMMUNGDEUTSCHLAND ENTSCHEIDETFRAGE 33
Soll das Ehegattensplitting beibehalten, verändert oder durch ein anderes Modell ersetzt werden?
Rund 14,1 Millionen Ehepaare werden 2026 zusammen veranlagt und zahlen Einkommensteuer, als hätte jeder die Hälfte des gemeinsamen Einkommens verdient. Den rechnerischen Vorteil beziffert das Bundesfinanzministerium auf rund 25,3 Milliarden Euro. Soll das Ehegattensplitting bleiben, sich ändern oder einem anderen Modell weichen?
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Teil der Reihe DEUTSCHLAND ENTSCHEIDET: Thema 7: Steuern und Abgaben · Ergebnisse ansehen
VOR DER STIMME
Die Fakten
Ehepaare, die in Deutschland wohnen und nicht dauernd getrennt leben, können wählen: Das Finanzamt setzt die Einkommensteuer für jeden einzeln fest oder für beide gemeinsam. [1] Bei der gemeinsamen Veranlagung beträgt die Steuer das Doppelte der Steuer, die auf die Hälfte des gemeinsamen Einkommens fiele. Das Gesetz nennt das Splitting-Verfahren. Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 Euro im Jahr fällt 2026 keine Einkommensteuer an. [2] Weil der Steuersatz mit dem Einkommen steigt, zahlen Paare mit unterschiedlich hohen Einkommen so in der Regel weniger als bei getrennter Besteuerung. Der Vorteil ist umso größer, je weiter die Einkommen auseinanderliegen. Verdienen beide gleich viel, gibt es keinen. [3]
Das Grundgesetz bestimmt: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“ [4] Das Bundesverfassungsgericht nannte das Ehegattensplitting 1982 „keine beliebig veränderbare Steuer-‚Vergünstigung‘“. Die nähere Ausgestaltung bleibe Sache des Gesetzgebers. [5] Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesfinanzministerium hielt das Splitting 2018 für verfassungsgemäß; eine Reform verlange das Grundgesetz nicht. Andere Modelle seien verfassungsrechtlich aber eher möglich, als oft angenommen werde. Eine reine Individualbesteuerung, die Unterhaltspflichten unter Ehegatten ganz außer Acht lässt, wäre nach seiner Einschätzung verfassungswidrig. [3]
2026 werden nach der Datensammlung zur Steuerpolitik des Bundesfinanzministeriums rund 14,1 Millionen Ehepaare zusammen veranlagt. Den Splittingeffekt, also den rechnerischen Vorteil gegenüber getrennter Besteuerung, beziffert sie auf rund 25,3 Milliarden Euro einschließlich Solidaritätszuschlag. Die Hälfte entfällt auf Eltern von Kindern, für die es Kindergeld oder Kinderfreibetrag gibt, 40 Prozent auf Eltern, bei denen das nicht mehr der Fall ist, und 10 Prozent auf Paare ohne Kinder. [6] Bei einem Wechsel zur Individualbesteuerung kämen nach Einschätzung der Bundesregierung wahrscheinlich weniger Mehreinnahmen zustande, als dieser Betrag nahelegt. Berechnungen, was eine Individualbesteuerung, ein übertragbarer Grundfreibetrag oder eine Obergrenze für den Splittingvorteil einbringen würden, liegen ihr nicht vor. Beim monatlichen Lohnsteuerabzug können Ehepaare die Steuerklassen III und V, IV und IV oder IV mit Faktor wählen. Die Jahressteuer ist am Ende gleich hoch. [7]
„Eine Reform des steuerlichen Ehegattensplittings ist nicht Gegenstand des Koalitionsvertrages“, schrieb die Bundesregierung im März 2026. [7] Ihr Gesetzentwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027 liegt seit dem 28.09.2026 im Bundestag. Er lässt das Splitting-Verfahren und die Steuerklassen III und V bestehen. [8] CDU und CSU wollen laut ihrem Wahlprogramm am Ehegattensplitting festhalten und Kinder künftig stärker berücksichtigen; Ehepartner mit unterschiedlichem Verdienst dürften nicht benachteiligt werden. [9] Die AfD will das Splitting zu einer umfassenden Familienförderung erweitern, bei der auch für Kinder Grundfreibeträge gelten. [10] Die SPD will laut ihrem Wahlprogramm die Besteuerung von Familien reformieren, dabei bereits getroffene Lebensentscheidungen berücksichtigen und die Steuerklassen III und V schnell in das Faktorverfahren überführen. [11] Die Grünen beantragten im Juni 2026, die Steuerklassen III und V abzuschaffen und den Splittingvorteil „perspektivisch“ auf einen übertragbaren Grundfreibetrag zu begrenzen. [12] Die Linke will das Splitting durch einen Grundfreibetrag ersetzen, den Ehe- und Lebenspartner untereinander übertragen können. [13] Der Finanzausschuss empfahl am 08.07.2026, beide Anträge abzulehnen. [14]
Der Familienbund der Katholiken fordert, das Splitting in der bestehenden Form zu erhalten. [15] Der Deutsche Familienverband nennt das Splitting einen notwendigen Ausgleich in einem Steuersystem, dessen Steuersatz mit dem Einkommen steigt. Reformen wie ein Familiensplitting, bei dem auch Kinder beim Teilen des Einkommens zählen, müssten darauf aufbauen. [16] Der Deutsche Frauenrat verlangt, das Splitting durch eine Individualbesteuerung mit übertragbarem Grundfreibetrag zu ersetzen. [17] Eine Gruppe von Ökonominnen und Ökonomen schlug am 02.06.2026 ein begrenztes Realsplitting vor. Der besser verdienende Partner soll höchstens 13.805 Euro seines Einkommens auf den anderen übertragen dürfen. Die Gruppe erwartet, dass dann zusätzlich so viel gearbeitet wird wie auf rund 49.000 Vollzeitstellen. [18] Das Institut der deutschen Wirtschaft erwartet von diesem Modell kaum bessere Anreize, mehr zu arbeiten. Es schlägt vor, es mit einem Splitting zu verbinden, bei dem das Einkommen rechnerisch auch auf die Kinder verteilt wird. [19]
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BELEGE
Quellen
[1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
§ 26 Einkommensteuergesetz: Veranlagung von EhegattenAmtliche Quelle
[2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
§ 32a Einkommensteuergesetz: Einkommensteuertarif (Absatz 5: Splitting-Verfahren)Amtliche Quelle
[3] Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen, September 2018
Zur Reform der Besteuerung von Ehegatten, Gutachten 02/2018Institut oder Körperschaft
[4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Art. 6 Grundgesetz: Ehe und FamilieAmtliche Quelle
[5] Universität Bern, Das Fallrecht (DFR), 03.11.1982
BVerfGE 61, 319: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 03.11.1982, 1 BvR 620/78 u. a. (Ehegattensplitting)Institut oder Körperschaft
[6] Bundesministerium der Finanzen, 03.06.2026
Datensammlung zur Steuerpolitik 2026, Tabelle 2.7.5 (Effekte des Splittingverfahrens)Amtliche Quelle
[7] Bundesregierung, 11.03.2026
Antwort „Wirtschafts- und gleichstellungspolitische Auswirkungen des Ehegattensplittings“, Drucksache 21/4710Amtliche Quelle
[8] Bundesregierung, 28.09.2026
Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Drucksache 21/8235Amtliche Quelle
[9] CDU und CSU
Politikwechsel für Deutschland. Wahlprogramm von CDU und CSU, S. 61Institut oder Körperschaft
[10] Deutscher Bundestag, Fraktion der AfD, 24.06.2025
Antrag „Familien entlasten – Das Ehegattensplitting zu einer umfassenden Familienförderung umbauen“, Drucksache 21/590Amtliche Quelle
[11] SPD
Mehr für Dich. Besser für Deutschland. Regierungsprogramm der SPD für die Bundestagswahl 2025, S. 27Institut oder Körperschaft
[12] Deutscher Bundestag, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, 23.06.2026
Antrag „Kleine und mittlere Einkommen entlasten – Vorschlag für eine umsetzbare und gegenfinanzierte Reform, die zudem Unternehmen entlastet“, Drucksache 21/6644Amtliche Quelle
[13] Deutscher Bundestag, Fraktion Die Linke, 23.06.2026
Antrag „Steuern auf kleine und mittlere Einkommen senken – Spitzen- und Kapitaleinkommen gerecht besteuern – Ehegattensplitting reformieren“, Drucksache 21/6645Amtliche Quelle
[14] Deutscher Bundestag, Finanzausschuss, 10.07.2026
Beschlussempfehlung und Bericht zu den Drucksachen 21/6637, 21/6644 bis 21/6647, Drucksache 21/7081Amtliche Quelle
[15] Familienbund der Katholiken, 26.04.2026
Beschluss: Beitragsfreie Mitversicherung und Ehegattensplitting erhaltenVerband
[16] Deutscher Familienverband, 09.03.2026
Hände weg vom EhegattensplittingVerband
[17] Deutscher Frauenrat, 16.12.2024
Ökonomische Eigenständigkeit stärken – Geschlechtergerechte Arbeitsmarkt- und SteuerpolitikVerband
[18] Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin), 02.06.2026
Reformvorschlag für das Ehegattensplitting: Ehe schützen, Familien stärken, Erwerbsanreize verbessernInstitut oder Körperschaft
[19] Institut der deutschen Wirtschaft, 04.06.2026
Familienbesteuerung: Warum das Realsplitting nicht hält, was es versprichtInstitut oder Körperschaft