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ABSTIMMUNGDEUTSCHLAND ENTSCHEIDETFRAGE 16

Soll es für Verwaltungsverfahren bundesweit einheitliche Bearbeitungsfristen geben?

Feste Fristen für Behörden stehen bisher nur in einzelnen Gesetzen und sind unterschiedlich lang. Bund und Länder wollen bis Ende 2027 regeln: Hat die Behörde drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen nicht entschieden, gilt eine Genehmigung in der Regel als erteilt; die Koalition im Bund plant vier Monate. Ob das Verfahren schneller macht, ist umstritten.

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Teil der Reihe DEUTSCHLAND ENTSCHEIDET: Thema 4: Staat, Verwaltung und Bürokratie · Ergebnisse ansehen

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Die Fakten

Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes schreibt keine allgemeine Frist vor, in der Behörden über Anträge entscheiden müssen. Es verlangt, Verfahren „einfach, zweckmäßig und zügig“ durchzuführen. [1] Feste Fristen stehen in einzelnen Fachgesetzen und sind unterschiedlich lang. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz schützt unter anderem vor Luftverunreinigungen, Lärm und Erschütterungen. Über die Genehmigung einer Anlage nach diesem Gesetz muss die Behörde nach Eingang der Unterlagen innerhalb von sieben Monaten entscheiden. Im vereinfachten Verfahren sind es drei Monate. Die Behörde kann die Frist einmal um bis zu drei Monate verlängern, wenn die Prüfung schwierig ist oder Gründe beim Antragsteller liegen. [2] Eine Krankenkasse muss über einen Leistungsantrag in der Regel binnen drei Wochen entscheiden. Nennt sie keinen hinreichenden Grund für eine Verzögerung, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. [3] Entscheidet eine Behörde ohne zureichenden Grund nicht, kann der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht klagen, in der Regel frühestens drei Monate nach dem Antrag. [4]

In der Regel führen die Länder die Bundesgesetze aus. [5] Dann regeln die Länder grundsätzlich auch das Verwaltungsverfahren. Bestimmt ein Bundesgesetz etwas anderes, dürfen sie davon abweichen. Nur in Ausnahmefällen darf der Bund das Verfahren ohne diese Möglichkeit regeln, wenn ein besonderes Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung besteht. Ein solches Gesetz braucht die Zustimmung des Bundesrates. [6] Hat ein Land ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz, gilt für seine Behörden dieses Landesgesetz, auch wenn sie Bundesrecht ausführen. [7] Die EU-Dienstleistungsrichtlinie von 2006 verlangt für die Genehmigungen, die unter sie fallen: Anträge sind binnen einer vorab bekannt gemachten, angemessenen Frist zu bearbeiten. Kommt innerhalb der Frist keine Antwort, gilt die Genehmigung als erteilt, außer ein zwingender Grund des Allgemeininteresses rechtfertigt eine andere Regel. [8]

Eine Frist mit fester Folge kennt das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes schon. Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf der Frist als erteilt, wenn eine Rechtsvorschrift das anordnet. Das heißt Genehmigungsfiktion. Die Frist beträgt dann drei Monate ab Eingang der vollständigen Unterlagen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie kann einmal verlängert werden, wenn die Sache schwierig ist. [9] Ab dem 01.02.2027 muss die Behörde in diesen Fällen auf Verlangen bescheinigen, dass die Unterlagen vollständig eingereicht wurden. [10] In der Gewerbeordnung gilt seit dem 24.07.2026 für alle Erlaubnisse zur Ausübung eines Gewerbes: Entscheidet die Behörde nicht binnen drei Monaten, gilt die Erlaubnis als erteilt. Ausgenommen ist das Bewachungsgewerbe. [11][13] Bis dahin galt das nur für Gewerbe, die unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie fallen. [13]

Der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder haben am 04.12.2025 die Föderale Modernisierungsagenda beschlossen. [12] Sie enthält über 200 Maßnahmen. [13] Danach sollen Bund und Länder bis zum 31.12.2027 ihre Verwaltungsverfahrensgesetze ändern. Regelt das Fachrecht nichts anderes, soll eine Genehmigung drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen als erteilt gelten. Abweichungen im Fachrecht sind besonders zu begründen. Ausgenommen sind Planfeststellungsverfahren. In ihnen werden große Infrastrukturprojekte zugelassen. [12] Ende Juni 2026 stimmte das Bundesinnenministerium dazu einen Formulierungsvorschlag mit den Innenministerien der Länder vorab ab. Angestrebt ist, den Gesetzentwurf im vierten Quartal 2026 dem Bundeskabinett vorzulegen. Eine Genehmigungsfiktion im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren hatten bis dahin 13 Länder in ihre Bauordnungen übernommen. [13] Der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD beschloss Anfang Juli 2026, die Genehmigungsfiktion im Bundesgesetz zum Regelfall zu machen. Anträge sollen vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen als genehmigt gelten, sofern die Behörde keinen besonderen Prüfbedarf anmeldet. Die Länder bittet er, ihre Verwaltungsverfahrensgesetze ebenfalls zu überarbeiten. Angestrebt ist das vollständige Inkrafttreten zum 31.12.2027. [14]

Was dafür spricht

  • Die Bundesregierung begründet die Genehmigungsfiktion so: „Nicht Unternehmen müssen auf die Verwaltung warten, sondern der Staat muss liefern.“ [15]
  • Nach Einschätzung der Deutschen Industrie- und Handelskammer werden gesetzliche Fristen für Genehmigungsbehörden selten eingehalten, auch weil eine Überschreitung in der Regel folgenlos bleibt. [16] Ihr Präsident Peter Adrian: „Entscheidend ist, dass die Länder diesen Weg mitgehen.“ Nur bei bundesweiter Geltung profitierten Unternehmen unabhängig vom Standort von schnelleren Verfahren. [17]
  • Nach Einschätzung der Mehrheit des Sachverständigenrats Wirtschaft könnte eine stärkere Nutzung von Genehmigungsfiktionen Verfahren beschleunigen. Sie schlägt vor, die bestehenden Fiktionen länderübergreifend auszuwerten und bei Erfolg auf vergleichbare Verfahren auszuweiten. [18]

Was dagegen spricht

  • Der Deutsche Landkreistag sieht Genehmigungsfiktionen kritisch. Ursachen langer Verfahren seien zu komplexe gesetzliche Vorgaben, ständig neue Anforderungen und fehlende Ressourcen. Präsident Achim Brötel: „Genehmigungsfiktionen allein lösen diese Probleme nicht, sondern verlagern häufig nur die Arbeit auf andere und schaffen so am Ende womöglich zusätzlichen Aufwand.“ [19]
  • Die Länder meldeten 2026 in einer Abfrage der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz zu einer bestehenden Genehmigungsfiktion bei der Modernisierung von Windkraftanlagen: Sie führe zu Rechtsunsicherheit und Mehraufwand und habe Verfahren nicht beschleunigt. Der Fortschrittsbericht von Bund und Ländern lehnt eine Ausweitung auf weitere Anlagenarten deshalb ab. [13]
  • Die Ökonomin Veronika Grimm warnt in ihrer abweichenden Meinung im selben Gutachten des Sachverständigenrats: Fehlen der Verwaltung personelle oder strukturelle Kapazitäten, um Anträge zu sichten, könnten Anträge fälschlich nicht abgelehnt werden. Zuvor müsse die Verwaltung durch den Abbau überflüssiger Regeln entlastet werden. [18]

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Wer es darauf anlegt, kann die Sperre umgehen, etwa mit einem zweiten Gerät. Ganz ausschließen lässt sich Manipulation bei offenen Online-Abstimmungen nicht.

BELEGE


Quellen

  1. [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    § 10 Verwaltungsverfahrensgesetz: Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

    Amtliche Quelle

  2. [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz: Genehmigungsverfahren, Absatz 6a

    Amtliche Quelle

  3. [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    § 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch: Kostenerstattung, Absatz 3a

    Amtliche Quelle

  4. [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    § 75 Verwaltungsgerichtsordnung

    Amtliche Quelle

  5. [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    Grundgesetz, Artikel 83

    Amtliche Quelle

  6. [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    Grundgesetz, Artikel 84

    Amtliche Quelle

  7. [7] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz: Anwendungsbereich

    Amtliche Quelle

  8. [8] Europäische Union, 12.12.2006

    Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Artikel 13

    Amtliche Quelle

  9. [9] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz: Genehmigungsfiktion

    Amtliche Quelle

  10. [10] Bundesgesetzblatt, 03.07.2026

    Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern, BGBl. 2026 I Nr. 199, Artikel 1 Nummer 8 und Artikel 16

    Amtliche Quelle

  11. [11] Bundesgesetzblatt, 20.07.2026

    Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten, BGBl. 2026 I Nr. 215, Artikel 1

    Amtliche Quelle

  12. [12] Bundesregierung, 04.12.2025

    Föderale Modernisierungsagenda, Beschluss der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder, TOP 2.2, Maßnahmen Nr. 48 und 97

    Amtliche Quelle

  13. [13] Bundesregierung, 25.06.2026

    Erster Fortschrittsbericht zur Föderalen Modernisierungsagenda

    Amtliche Quelle

  14. [14] Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD, 02.07.2026

    Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung, Nr. 27: Ausweitung der Genehmigungsfiktion

    Amtliche Quelle

  15. [15] Bundesregierung, 07.10.2026

    Fragen und Antworten rund um Staatsmodernisierung

    Amtliche Quelle

  16. [16] Deutsche Industrie- und Handelskammer, 27.02.2026

    Der DIHK-Beschleunigungsmonitor

    Verband

  17. [17] FinanzNachrichten.de (dts Nachrichtenagentur), 11.07.2026

    DIHK: Genehmigungsreform braucht Länder-Unterstützung

    Medienbericht

  18. [18] Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, 21.05.2025

    Frühjahrsgutachten 2025, Kapitel 3: Bürokratiekosten senken – Gesetzgebung und Verwaltung modernisieren, Ziffern 244 und 266

    Institut oder Körperschaft

  19. [19] Deutscher Landkreistag, 05.12.2025

    Föderale Modernisierungsagenda kann nur im engen Schulterschluss mit den Kommunen funktionieren

    Verband