ABSTIMMUNGDEUTSCHLAND ENTSCHEIDETFRAGE 8
Sollten Asylverfahren stärker an den EU-Außengrenzen oder in geeigneten Drittstaaten durchgeführt werden, soweit dies rechtlich und praktisch möglich ist?
Seit Juni 2026 prüft Deutschland bestimmte Asylanträge im neuen EU-Grenzverfahren am Flughafen, bevor die Antragsteller einreisen dürfen, bis Ende August in 34 Fällen. Verfahren in Staaten außerhalb der EU sind rechtlich leichter geworden, bleiben aber umstritten.
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VOR DER STIMME
Die Fakten
Seit dem 12.06.2026 gilt die Asylreform der EU. Wer an der Grenze oder am Flughafen Asyl beantragt und die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, muss in der Regel in ein Grenzverfahren, wenn er die Behörden getäuscht hat, als Gefahr für die Sicherheit gilt oder aus einem Staat kommt, bei dem EU-weit höchstens 20 Prozent der Entscheidungen Schutz gewähren. Ausnahmen gelten etwa aus medizinischen Gründen oder wenn die Plätze ausgeschöpft sind. Das Verfahren dauert höchstens zwölf Wochen; so lange gilt die Person als nicht eingereist. Unbegleitete Minderjährige kommen nur hinein, wenn sie als Gefahr für die Sicherheit gelten. [1] Vorher werden Identität, Sicherheit, Gesundheit und besondere Schutzbedürftigkeit geprüft, an der Außengrenze höchstens sieben Tage. [2]
Für die ganze EU sind 30.000 Plätze für Grenzverfahren vorgesehen, Deutschland muss 374 bereitstellen. [1][3] Deutschland hat sein Recht mit dem GEAS-Anpassungsgesetz angepasst; der Bundestag stimmte am 27.02.2026 mit 309 zu 260 Stimmen zu. [4][5] Die Grenzverfahren laufen hier an oder nahe den Flughäfen, im September 2026 mit 282 Plätzen für Frankfurt am Main, München, Berlin/Brandenburg und Stuttgart, dessen Plätze in Pforzheim liegen. [6] Vom 12.06. bis 31.08.2026 entschied das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 34 Fälle im Grenzverfahren: 22 Anträge wurden als offensichtlich unbegründet abgelehnt, 5 Menschen erhielten Schutz. [7]
Seit dem 12.06.2026 dürfen EU-Staaten einen Asylantrag auch dann als unzulässig ablehnen und auf einen sicheren Drittstaat verweisen, wenn der Antragsteller keine Verbindung zu diesem Staat hat; die Regel wurde im Februar 2026 beschlossen. Es genügt, dass er durch den Staat gereist ist, oder ein Abkommen, nach dem der Drittstaat einen dort gestellten Schutzantrag in der Sache prüfen muss. Für unbegleitete Minderjährige gilt die Abkommensregel nicht. [8] Ein Prüfbericht der Bundesregierung kam 2025 zu dem Ergebnis: „Alle Modelle erscheinen – teilweise nach wesentlichen Rechtsänderungen – grundsätzlich rechtlich möglich“; praktisch stießen sie auf teils erhebliche Schwierigkeiten, und das Konzept tauge „nicht als Massenverfahren“. [9]
Italien hat 2023 mit Albanien vereinbart, Asylverfahren in einer Einrichtung auf albanischem Gebiet unter italienischer Zuständigkeit durchzuführen. Der Europäische Gerichtshof entschied 2025, dass ein Staat ein Herkunftsland nur dann als sicher einstufen darf, wenn es seiner gesamten Bevölkerung ausreichenden Schutz bietet, bis eine neue Verordnung Ausnahmen erlaubt. [10] Seit dem 27.02.2026 erlaubt das EU-Recht, Teile eines Landes oder klar abgrenzbare Gruppen von der Einstufung auszunehmen. [19] Großbritannien wollte Asylsuchende nach Ruanda bringen, wo ihr Antrag geprüft werden sollte. Das oberste britische Gericht erklärte das 2023 für rechtswidrig, weil ernsthaft zu befürchten sei, dass Ruanda sie in ihre Herkunftsländer zurückschickt, wo ihnen Misshandlung droht. [11] Die neue Regierung beendete das Vorhaben 2024; nach Angaben der Innenministerin hatte es rund 700 Millionen Pfund gekostet, ausgeflogen wurden vier Freiwillige. [12]
2025 stellten in Deutschland 113.236 Menschen erstmals einen Asylantrag, halb so viele wie 2024. [13] In der EU, Norwegen und der Schweiz waren es rund 822.000 Anträge; in erster Instanz gewährten 29 Prozent der Entscheidungen internationalen Schutz. [14][20] Im ersten Halbjahr 2026 kamen nach Angaben der EU-Asylagentur fast 56 Prozent der Anträge von Staatsangehörigen aus Ländern, die mindestens ein Kriterium für ein Grenzverfahren oder ein beschleunigtes Verfahren erfüllen. [15]
Was dafür spricht
- Der CDU-Abgeordnete Günter Krings: „Die neuen Grenzverfahren sollen sicherstellen, dass frühzeitig geprüft wird, ob ein Antrag überhaupt Aussicht auf Erfolg hat und welcher Staat zuständig ist.“ [5]
- Der Migrationsforscher Gerald Knaus: „Wir brauchen Abkommen, die erreichen, dass schnell kaum noch Menschen irregulär über das Meer kommen.“ Als Beispiel nennt er Asylverfahren in Ruanda. [16]
- Der AfD-Abgeordnete Maximilian Krah hält die EU-Reform für unzureichend: „Wir brauchen sicherlich Grenzverfahren, aber für alle.“ [5]
Was dagegen spricht
- PRO ASYL bewertet die Unterbringung in den deutschen Grenzverfahren „faktisch als Haft“ und hält die Durchführung für verfassungswidrig. [17]
- Der Grünen-Abgeordnete Lukas Benner: „Großbritannien und Italien haben ähnliche Projekte schon versucht. Sie sind mehrfach vor Gerichten gescheitert.“ [5]
- Der Vorsitzende des Sachverständigenrats für Integration und Migration, Hans Vorländer, warnte 2024, Zentren in Drittstaaten könnten „einen Pull-Effekt haben und die Antragszahlen eher vergrößern“. [18]
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Wer es darauf anlegt, kann die Sperre umgehen, etwa mit einem zweiten Gerät. Ganz ausschließen lässt sich Manipulation bei offenen Online-Abstimmungen nicht.
BELEGE
Quellen
[1] Europäische Union, 14.05.2024
Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz (Asylverfahrensverordnung)Amtliche Quelle
[2] Europäische Union, 14.05.2024
Verordnung (EU) 2024/1356 zur Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen (Screening-Verordnung)Amtliche Quelle
[3] Europäische Kommission, 05.08.2024
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2150 über die angemessene Kapazität für GrenzverfahrenAmtliche Quelle
[4] Bundesgesetzblatt, 28.04.2026
Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, BGBl. 2026 I Nr. 111Amtliche Quelle
[5] Deutscher Bundestag, 27.02.2026
Plenarprotokoll 21/60Amtliche Quelle
[6] Bundesregierung, 10.09.2026
Antwort „Auswirkungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Bezug auf die Asylpraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge“, Drucksache 21/7993Amtliche Quelle
[7] Bundesregierung, 21.09.2026
Antwort „Umsetzung von Screening- und Grenzverfahren“, Drucksache 21/8090Amtliche Quelle
[8] Europäische Union, 24.02.2026
Verordnung (EU) 2026/463 zur Änderung der Asylverfahrensverordnung, Konzept des sicheren DrittstaatsAmtliche Quelle
[9] Bundesministerium des Innern, 30.04.2025
Asylverfahren in Drittstaaten: AbschlussberichtAmtliche Quelle
[10] Gerichtshof der Europäischen Union, 01.08.2025
Pressemitteilung 103/25 zu den Rechtssachen C-758/24 und C-759/24Amtliche Quelle
[11] Supreme Court of the United Kingdom, 15.11.2023
Press Summary, [2023] UKSC 42Amtliche Quelle
[12] House of Commons (Hansard), 22.07.2024
Border Security and Asylum, Erklärung der InnenministerinAmtliche Quelle
[13] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2026
Aktuelle Zahlen, Ausgabe Dezember 2025Datenportal
[14] Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), 03.03.2026
EU+ asylum applications down by one fifth in 2025Amtliche Quelle
[15] Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), 10.09.2026
EU+ asylum applications continued to decline in the first half of 2026Amtliche Quelle
[16] evangelisch.de (epd), 05.05.2026
Migrationsforscher Knaus: Zurückweisungen könnten zum Bumerang werdenMedienbericht
[17] PRO ASYL, 21.09.2026
100 Tage GEAS: Abschreckung, Druck und RechtsverstößeVerband
[18] Sachverständigenrat für Integration und Migration, 13.06.2024
Erhebliche Bedenken: Stellungnahme zur Auslagerung von Asylverfahren in Drittstaaten (Pressestatement)Institut oder Körperschaft
[19] Europäische Union, 24.02.2026
Verordnung (EU) 2026/464 zur Änderung der Asylverfahrensverordnung, EU-Liste sicherer HerkunftsstaatenAmtliche Quelle
[20] Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), 2026
Latest Asylum Trends 2025: Annual Analysis, Recognition RatesDatenportal